Anfrage Sozialbestattungen nach SGB II

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[Bearbeiten] Anfrage Sozialbestattungen nach SGB XII

Kommunen sind verpflichtet, die Kosten für Bestattungen zu übernehmen, wenn die Angehörigen finanziell nicht in der Lage sind, selbst für die Kosten aufzukommen.

Die Fraktion „DIE LINKE.Offene Liste“ fragt daher den Magistrat:

1. Bis zu welcher Höhe übernimmt die Stadt Fulda Kosten für Beerdigungen?

2. Welche Bestattungsformen werden üblicherweise vom zuständigen Amt bezahlt, und wo finden die Beisetzungen statt?

3. Welche zu einer würdevollen Bestattung gehörenden Elemente werden bezahlt? Werden Kosten für Trauergottesdienste und die Inanspruchnahme eines Geistlichen übernommen?

4. Ist eine Zunahme der Zahl derer, die eine Beisetzung nicht aus eigener Kraft finanzieren können, feststellbar?

[Bearbeiten] Antwort

Anfrage der Fraktion Die Linke.Offene Liste betr. die Übernahme von Bestattungskosten nach SGB 12 in der Stadtverordnetenversammlung am 5. September 2011


Antwort von Bürgermeister Dr. Wolfgang Dippel

Zum Einleitungssatz des Antrags ist zu erwähnen, dass nicht die Kommunen, sondern der Träger der Sozialhilfe (Landkreise u. kreisfreie Städte) für zu gewährende Bestattungskosten zuständig ist.

Frage 1:

Der derzeit in Fulda geltende sozialhilferechtliche Höchstbetrag beläuft sich inklusive Mehrwertsteuer auf maximal 2.505,80 EUR zuzüglich der Friedhofs- u. Bestattungsgebühren für ein einfaches Reihengrab nach der Gebührenordnung für das Friedhofs- u. Bestattungswesen des jeweiligen Bestattungsortes. In der Stadt Fulda liegen diese Kosten zwischen 1.500 und 2.000 EUR (siehe auch Ausführungen zu Frage 3).

Der tatsächliche Leistungsbetrag ist vom zumutbaren Einsatz und Vermögen des Kostentragungspflichtigen abhängig und individuell im Einzelfall zu ermitteln.

Frage 2:

Der Verpflichtete kann die Bestattungsart (i.d.R. Feuer- oder Erdbestattung) und den Bestattungsort (u.a. auch Überführung in das Ausland) bestimmen. Die Höhe der Leistung ist unabhängig von den individuellen Wünschen auf den o.g. Höchstbetrag von 2.5050,80 EUR begrenzt. (Fehler bei Zahl aus Original übernommen)

Frage 3:

In Absprache mit den örtlichen Bestattungsunternehmen aus Stadt und Kreis Fulda wird in regelmäßigen Abständen der Leistungskatalog erforderlicher Bestattungspositionen und deren Kosten überprüft und preislich angeglichen. Die Aufstellung der derzeit anerkannten Einzelpositionen und deren Beträge ist als Anlage beigefügt.

Kosten für Trauergottesdienste und die Inanspruchnahme eines Geistlichen werden als nicht erforderliche Kosten abgelehnt.

Frage 4:

Aus der amtsinternen Statistik ergeben sich folgende Fallzahlen:

  • 2005: 23
  • 2006: 26
  • 2007: 40
  • 2008: 42
  • 2009: 38
  • 2010: 36

Die Zahl „zu bearbeitender Anträge“ liegt höher, da in den meisten Fällen mehrere, vereinzelt bis 10 Personen, als Kostentragungsverpflichtete auch zur Beantragung von (teilweise) Bestattungskosten berechtigt sind.


Der Haushaltsplan 2011 geht von einer Zahl von 50 aus, Erläuterung dort: "Aufgrund der aktuellen Entwicklung geht das Fachamt von einem Anstieg der Fallzahlen aus."


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