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Bürgerbegehren

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[Bearbeiten] Bürgerbegehren in Hessen: § 8b HGO

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/33_kommunalwesen/331-1-hgo/paragraphen/para8b.htm


Seit 1.1.2012 gilt in Hessen eine neue Fassung der Hessischen Gemeindeordnung. Die Bedingungen zu Bürgerentscheiden wurde geändert. Einerseits wurde die Hürde für die Unterschriftensammlung zur Einreichung enes Bürgerbegehrens herabgesetzt, für Fulda bedeutet dies nur noch 5% der Wahlberechtigten statt vormals 10%. Allerdings wurden die Möglichkeiten eingeschränkt, über die Bürgerentscheide abgehalten werden können:


(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen,

2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten,

4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,

5. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 112) der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

5a. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509),

6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über

7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern von mindestens 5 Prozent und in den sonstigen Gemeinden von mindestens 10 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Der Gemeindevorstand unterrichtet auf Wunsch vor der Sammlung der Unterschriften über die beim Bürgerbegehren einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt. Die Gemeindevertretung kann mit Zustimmung der Vertrauenspersonen Unstimmigkeiten im Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens bereinigen.

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auflassung dargelegt werden.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 6 erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Die §§ 63 und 138 finden keine Anwendung.


Stichwörter: Petition, Eingabe

[Bearbeiten] Anzahl für Fulda

Wahlberechtigte in 2011: 48.621

5% sind 2441 Unterschriften

Detaillierte Kommentierung des §8 mit Beispielen ist zu finden unter http://www.mehr-demokratie-hessen.de/ [1].

[Bearbeiten] Presse


[Bearbeiten] Beispiel Würzburg

Würzburg liegt zwar nicht in Hessen, aber es gibt verschiedene andere Parallelen:

Blick in die Würzburger Altstadt von der Festung Marienberg aus
  • Konservative Mehrheiten
  • Historische Altstadt mit Tradition
  • Umgestaltung und Ausverkauf der Innenstadt

und dennoch haben es die Bürger im Dezember 2006 geschafft einen Stadtratsbeschluss zu kippen.


[Bearbeiten] Mehr Info

  • Bürgerinitiative Ringpark in Gefahr, Bürgerschaftliches Engagement zur Stadtentwicklung [2]
  • Diskussion in einem forum mit Abbildung Musterstimmzettel [3]

[Bearbeiten] Bürgerentscheid in der Würzburger Presse

  • Ausgang am Wahlabend [4]
  • Umsetzung des Bürgerentscheids ist "selbstverständlich" [5]]
  • mit der CSU ins neue Jahr [6]
  • und die OB "wandert aus" nach Afrika [7]


[Bearbeiten] Besuch des Fuldaer Ob in Würzburg Dezember 2006

"Was Fulda Ende der 80er und zu Beginn der 90er Jahre realisieren konnte – die Umgestaltung des Bahnhofsareals – lässt in Würzburg auf sich warten. Die geplanten Arkaden auf dem Areal des ehemaligen Postgeländes am Hauptbahnhof haben in den zurückliegenden Wochen für heftigen Diskussionsstoff gesorgt. Vor wenigen Tagen entschied sich eine äußerst knappe Mehrheit der Bürger gegen das ehrgeizige Projekt der Stadt und privater Investoren. Dieses Thema und weitere stadtentwicklungspolitische Schwerpunkte standen im Mittelpunkt eines Besuchs von Fuldas Oberbürgermeister Gerhard Möller bei seiner Würzburger Amtskollegin Pia Beckmann (CSU)."

Quelle: Presseerklärung der Stadt Fulda: OB Möller besuchte Amtskollegin Pia Beckmann in Würzburg: Arkaden sorgen für Gesprächsstoff [8]

[Bearbeiten] Bürger wollen eine liebens- und lebenswerte Innenstadt in Fulda

(Stand 2006)

Ein weiteres Q-Parkhaus sollte unter dem Universitätsplatz entstehen. Im Zuge dieser Maßnahme

  • sollte die denkmalgeschützte Turnhalle in der Rabanusstraße abgerissen werden
  • die bisherige unterirdische Anlieferung für Karstadt sollte verschwinden, aus Kostengründen wird die Anlieferung über den Universitätsplatz erfolgen.
  • Eine Blockrandbebauung auf dem Schulhof der Adolf-von-Dalbergschule wird entstehen

Dieses Vorhaben wurde von der Stadtverordnetenversammlung im Sommer 2006 beschlossen und wird so durchgeführt...

... es sei denn Bürger setzen ein Bürgerbegehren in Gang, das diesen Beschluss aufhebt, der noch nicht rechtskräftig ist.

Wesentlicher Kritikpunkt der Bürger, der Abriss des "Türmchens", also die Turnhalle der Dalbergschule wurde verhindert, nachdem wir eine Bürgerversammlung im Fürstensaal durchgesetzt hatten und sich viele Menschen am Mikrophon vehement für den Erhalt ausgesprochen hatten. Die weiteren Teile der Beschlüsse wurden aber (in Teilen verändert) umgesetzt.

Weitere Infos zu den Planungen Universitätsplatz über:

Sammelseite Universitätsplatz mit den detaillierten Planungen, Vorhaben bezüglich Abriss, Neubebauung, Stand 2006/2007

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