Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung

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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda

(Fassung vom 21. Juni 2001, angezeichnet die beschlossenen Änderungen)

Die Änderung der Geschäftsordnung wurde in der Stadtverordnetenversammlung September 2006 zurückgezogen. Sie wird im Oktober mit wahrscheinlich weiteren Änderungen eingebracht.

Beschluss, Diskussion und Abstimmung siehe Stadtverordnetenversammlung Oktober 2006

Durch die Änderung der Hessischen Gemeindeordnung bzgl. Fraktionsstatus waren Änderungen nötig geworden,




Aufgrund der §§ 60 und 62 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I. S. 534) 07.03.2005 (GVBl..1 S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I. S. 2), 17.10.2005 (GVBl. I. S. 674) hat die Stadtverordnetenversammlung am 18. Juni 2001 25. September 2006 folgende Neufassung ihrer Geschäftsordnung beschlossen:


§ 1

Vorsitz

Den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung führt der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter / eine seine / ihrer Stellvertreter/innen. Er / Sie leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.


§ 2

Ältestenrat

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Ältestenrat. Dem Ältestenrat gehören kraft Amtes der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin, die zwei stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher/innen, die Ausschussvorsitzenden und die Vorsitzenden der Fraktionen und jeweils ein/e Vertreter/in der Parteien/Wählergruppierungen, die keine Fraktion im Sinne von § 36a HGO sind, an. Die Vorsitzenden der Fraktionen können sich vertreten lassen.

(2)

Die Vertreter/innen der Parteien/Wählergruppierungen nehmen mit beratender Stimme teil, sie sind nicht stimmberechtigt.Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin, der / die den Vorsitz führt.

(3)

Der Ältestenrat berät und beschließt insbesondere in den Fällen des § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung.

(4)

Der Stadtverordnetenvorsteher /die Stadtverordnetenvorsteherin beruft den Ältestenrat ein und führt den Vorsitz in den Verhandlungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Verlangen einer Fraktion hat der Stadtverordnetenvorsteher /die Stadtverordnetenvorsteherin den Ältestenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Falls eine Entscheidung des Ältestenrates während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich wird, muss auf Antrag von mindestens zwei Fraktionen oder mindestens 15 Stadtverordneten der Ältestenrat einberufen werden und die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unterbrochen werden.


§ 3

Fraktionen

(1) Stadtverordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei 'zwei Stadtverordneten. Jeder / Jede Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören.

(2)

Die gewählten Mitglieder einer Partei oder Wählergruppe, die durch Wahlen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, haben unabhängig von ihrer Zahl gemäß den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung Fraktionsstatus.


§ 4

Einladungen

(1)

Der Stadtverordnetenvorsteher / Die Stadtverordnetenvorsteherin, im Verhinderungsfalle einer / eine seiner / ihrer Vertreter/innen, beruft die Stadtverordnetenversammlung schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlungen mit einer Frist von sieben Tagen ein. In eiligen Fällen kann der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin die Ladungsfrist auf einen Tag abkürzen. Bei Wahlen (§ 55 HGO) und Änderungen der Hauptsatzung (§ 6 HGO) müssen jedoch zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei Tage liegen.

(2)

Zeit, Ort und Tagesordnung I und II der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel sieben Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ist im Flur vor dem Sitzungssaal ein Informationsständer mit der Tagesordnung und einem Sitzplan aufzustellen.

(3)

Verhandlungsgegenstände, über die in dem Fachausschuss / den Fachausschüssen ein einstimmiges Votum erzielt wurde, werden in der Regel unter der Tagesordnung II aufgeführt. Über die Tagesordnung II wird zu Beginn der Sitzung ohne Aussprache insgesamt abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem / einer Stadtverordneten ist ein in der Tagesordnung II aufgeführter Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung I umzusetzen.

(4)

Der Einladung sind für die Beratung von Satzungsangelegenheiten die entsprechenden Entwürfe, im übrigen ein Hinweis auf die entsprechenden Beschlüsse der zuständigen Ausschüsse und in besonderen Fällen eine weitere Erläuterung des Verhandlungsgegenstandes beizufügen, wenn es der zuständige Ausschuss in der Vorberatung beschließt. Zu den Verhandlungsgegenständen der Ausschüsse erhalten die Mitglieder die jeweiligen Beschlüsse des Magistrats, soweit diese bei Versand der Tagesordnung bereits gefasst sind, jedoch mit Ausnahme der Angelegenheiten, die gemäß § 5 Abs. 2 in vertraulicher Sitzung zu behandeln sind. Die sonstigen Unterlagen können von den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats zwischen dem Versand der Einladung und drei Tage vor der Sitzung im Büro der Stadtverordnetenversammlung eingesehen werden.


§ 5

Öffentlichkeit

(1)

Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich; für einzelne Gegenstände kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Diese vertraulichen Sitzungen sollen unmittelbar den öffentlichen folgen.

(2)

In vertraulichen Sitzungen sind insbesondere zu verhandeln: Grundstücksan- und -verkäufe Grundstücksgeschäfte, Darlehen sowie Gegenstände, bei denen persönliche Angelegenheiten besprochen werden.

(3)

Für das Verfahren gilt § 52 Abs. 1 HGO. Ein Antrag auf vertrauliche Behandlung in der Stadtverordnetenversammlung wird in der Regel von dem für die Sachentscheidung zuständigen Ausschuss vorberaten. Der vorbereitete Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit soll von dem / der Stadtverordneten gestellt werden, der / die in der Stadtverordnetenversammlung zu dem Gegenstand berichtet.


§ 6

Gang der Verhandlungen

(1)

Der Stadtverordnetenvorsteher / Die Stadtverordnetenvorsteherin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so erteilt er / sie das Wort nach seinem / ihrem Ermessen. Einem hauptamtlichen Magistratsmitglied muss jederzeit das Wort erteilt werden. Er / Sie selbst kann das Wort zur Sache ergreifen, sofern er / sie den Vorsitz abgegeben hat. Wird ein Antrag auf Schließung der Redeliste gestellt und diesem Antrag stattgegeben, sind nur noch die Redner / Rednerinnen zuzulassen, die sich bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu Wort gemeldet haben. Wird Schluss der Debatte beantragt, ist vor der Abstimmung nur noch dem Redner / der Rednerin, der / die diesen Antrag begründet, und einem Redner / einer Rednerin, der / die dagegensprechen will, das Wort zu erteilen.

(2)

Jedem Redner / Jeder Rednerin können Zwischenfragen gestellt werden. Der Fragesteller / Die Fragestellerin steht dazu auf und meldet sich zu Wort. Der Stadtverordnetenvorsteher / Die Stadtverordnetenvorsteherin fragt den Redner / die Rednerin, ob er / sie eine Zwischenfrage gestattet. Der Redner / Die Rednerin kann die Frage zulassen oder ablehnen.

(3)

Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind jederzeit außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste zu berücksichtigen. Das Wort zur Geschäftsordnung wird erteilt, sobald der / die jeweilige Redner / Rednerin seine / ihre Ausführungen beendet hat. Es soll nicht länger als fünf Minuten in Anspruch nehmen. Nach einem Antrag zur Geschäftsordnung hat der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin das Wort zu einer Gegenrede zu erteilen. Gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung darf nur einmal gesprochen werden. Stellungnahmen zu Sachfragen im Rahmen einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung sind unzulässig. Über den Antrag zur Geschäftsordnung lässt der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin abstimmen.

(4)

Der Stadtverordnetenvorsteher / Die Stadtverordnetenvorsteherin achtet darauf, dass nur zur Sache gesprochen wird. Er / Sie kann den Redner / die Rednerin bei Abweichen vom Verhandlungsgegenstand und bei Verletzungen gebräuchlicher Formen, insbesondere bei Beleidigungen, zur Ordnung rufen. Auf das Klingelzeichen oder den Ordnungsruf des / der Vorsitzenden hat der Redner / die Rednerin seine / ihre Rede sofort zu unterbrechen. Geschieht das nicht, kann ihm/ihr der / die Vorsitzende das Wort entziehen. Muss ein Redner / eine Rednerin zum gleichen Verhandlungsgegenstand zum zweiten Mal zur Ordnung, zur Sache oder zur Geschäftsordnung gerufen werden, wird er / sie darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ordnungsruf gleichzeitig den Wortentzug zur Folge haben wird. Ein Redner / Eine Rednerin, dem / der das Wort entzogen wurde, darf in der selben Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder sprechen.

(5)

Jeder / Jede Stadtverordnete, der / die in den Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand persönlich genannt oder angegriffen wurde, hat das Recht, nach Schluss der Beratung – jedoch vor einer etwa stattfindenden Abstimmung – Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen richtig zu stellen. Die Zeit für diese persönlichen Bemerkungen soll im Einzelfall fünf Minuten nicht übersteigen.

(6)

Die Sitzungen sollen in der Regel gegen 22:00 Uhr enden.


§ 7

Abstimmungsverfahren

(1)

Nach Schluss der Beratung erfolgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag. Soweit Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt sind, ist in der Reihenfolge der weitergehenden Anträge zu beschließen. Welcher der weitergehende Antrag ist, entscheidet der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin.

(2)

Es wird durch Handaufheben abgestimmt. In Zweifelsfragen ist die Gegenprobe zu stellen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung steht es frei, seine Abstimmung in der Niederschrift festhalten zu lassen. Die Erklärung muss während der Sitzung abgegeben werden.


§ 8

Wahlen

(1)

In den Fällen, in denen die von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen durch Abgabe von Stimmzetteln vorgeschrieben sind, ernennt der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung zwei Stimmenzähler / Stimmenzählerinnen. Diese öffnen die Wahlumschläge und ermitteln die für die Bewerber / Bewerberinnen abgegebenen Stimmen. Das Wahlergebnis wird von dem / der Vorsitzenden festgestellt.

(2)

Wird von den Fraktionen und den Parteien/Wählergruppen der Stadtverordnetenversammlung ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht, kann, wenn niemand widerspricht, durch Handaufheben gewählt werden. Jeder / Jede Stadtverordnete hat dabei nur eine Stimme.


§ 9

Niederschrift

(1)

Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss unter Anführung der Vorlage den hierzu gefassten Beschluss in wörtlicher Fassung erhalten und ist vom Stadtverordnetenvorsteher / von der Stadtverordnetenvorsteherin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist allen Stadtverordneten zuzuleiten.

(2)

Die Niederschrift liegt drei Tage vor der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung im Büro der Stadtverordnetenversammlung und während der nächsten Sitzung zur Einsicht aus; sie gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluss dieser Sitzung kein Einspruch erhoben wird.


§ 10

Ausschüsse (1)

Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind durch Ausschüsse vorzubereiten. Die Stadtverordnetenversammlung bildet aus ihrer Mitte folgende Ausschüsse. Die Zuständigkeit der Ausschüsse ist folgende:

1. Haupt- und Finanzausschuss

Allgemeine Verwaltung, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Brandschutz und Rettungswesen, Grundstücksangelegenheiten, Finanz- und Steuerangelegenheiten, Stellenplan einschl. Stellenübersicht des Klinikums , Wahlen, Satzungen, Gebührenordnungen, Grundsatzentscheidungen zu Betriebsformen, Rechtsangelegenheiten, Beteiligungsbericht

2. Ausschuss für Bauwesen, Stadtplanung, Wirtschaft und Verkehr

Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, Stadtplanung, Stadtsanierung, Verkehrsplanung, Straßenbeleuchtung, Parkeinrichtungen, Wohnungswesen, Stadtgärtnerei, Bestattungswesen, Fuhrpark und Bauhof, Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Gemeinschafts- und Mehrzweckhäuser, Nahverkehr, Fremdenverkehrswerbung, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftliche Unternehmen

3. Umweltausschuss

Naturschutz und Landschaftspflege, Stadtplanung (F- und B-Pläne, Planfeststellungsverfahren), Park- und Gartenanlagen, Land- und Forstwirtschaft, Naherholungsgebiete, Kleingartenwesen, Straßenreinigung, Hochwasserschutz, Stadtentwässerung, Gewässerschutz, Müllbeseitigung, Energieversorgung

4. Schul-, Kultur- und Sportausschuss

Schulwesen, Kultur-, Kunst- und Heimatpflege, Volkshochschule / Musikschule, Sportangelegenheiten, Sportstättenbau

5.Ausschuss für Soziales, Familie und Jugend

Allgemeine Sozialverwaltung, Einrichtungen für Familien, Kinder und Jugendliche, Frauenangelegenheiten, Alteneinrichtungen, Gesundheitswesen einschl. Klinikum, Übernachtungsstelle

Die Fachausschüsse sind außerdem mitberatend bei dem Erlass von Satzungen und Gebührenordnungen aus ihrem Geschäftsbereich zuständig.

(2)

In Zweifelsfällen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Zuständigkeit.

(3)

Die Stadtverordnetenversammlung kann besondere Ausschüsse zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten oder zur Untersuchung bestimmter Fragen einsetzen. Diese Ausschüsse bleiben so lange bestehen, bis die ihnen zugewiesene Aufgabe erfüllt ist oder der Sachverhalt anderweitig entschieden ist. Für den Geschäftsgang gelten die Bestimmungen des § 11 entsprechend.


§ 11

Tätigkeit der Ausschüsse

(1)

Der Geschäftsgang in den Ausschüssen regelt sich, soweit in dieser Ordnung oder in der Hessischen Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung.

(2)

Im Bedarfsfalle wählt der Ausschuss aus den Reihen der Stadtverordneten den Berichterstatter / die Berichterstatterin für die Stadtverordnetenversammlung. Dieser / Diese hat in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung die Meinung und die Beschlüsse des Ausschusses wiederzugeben. Ist der Berichterstatter / die Berichterstatterin an der Teilnahme verhindert, so übernimmt der / die Vorsitzende des Ausschusses selbst die Berichterstattung.


§ 12

Übertragung von Zuständigkeiten

(1)

Der An- und Verkauf sowie Tausch von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Bestellung und Ablösung von Erbbaurechten im Werte bis zu 25.000,00 DM / 12.500,00 € mit Ausnahme der für den Wohnungsbau bestimmten Grundstücke sowie die Festsetzung der Zahlungsbedingungen bei Verkauf und Tausch gewerblich genutzter Grundstücke wird zur abschließenden Entscheidung auf den Magistrat delegiert. Der Magistrat berichtet dem Haupt- und Finanzausschuss am Ende eines Rechnungsjahres über die von ihm in diesem Rahmen beschlossenen Grundstücksangelegenheiten. Alle anderen Grundstücksgeschäfte sowie Darlehensaufnahmen werden dem Haupt- und Finanzausschuss zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Sofern über einen Verhandlungsgegenstand keine Einstimmigkeit erzielt werden kann, ist die Vorlage der Stadtverordnetenversammlung zu überweisen. Zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind nur die abgegebenen Stimmen heranzuziehen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(2)

Über die Anträge des § 13 Abs. 4 der Geschäftsordnung können nach Übertragung durch die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall die zuständigen Ausschüsse endgültig beschließen.

(3)

Die Stadtverordnetenversammlung kann im Einzelfall die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten im Rahmen des § 50 HGO auf die zuständigen Ausschüsse oder den Magistrat zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.

(4)

Über die Tätigkeit der Ausschüsse gemäß Abs. 1 bis 3 Abs. 2 und 3 wird in der auf die Beschlussfassung folgenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung durch den Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin berichtet. Eine Diskussion in der Sache findet nicht mehr statt. Ein Stadtverordneter / Eine Stadtverordnete kann seine / ihre abweichende Meinung zu Protokoll geben. Auf eine Berichterstattung gemäß Abs. 1 wird verzichtet, zumal nicht einstimmig beschlossene Grundstücksangelegenheiten ohnehin der Stadtverordnetenversammlung zur abschließenden Entscheidung vorzulegen sind.


§ 13

Anfragen, Anträge und aktuelle Stunde

(1)

Anfragen an den Magistrat und Anträge an die Stadtverordnetenversammlung sind schriftlich dem Stadtverordnetenvorsteher / der Stadtverordnetenvorsteherin einzureichen. Sie müssen zehn zwölf Kalendertage vor dem nächsten Sitzungstag der Stadtverordnetenversammlung vorliegen. Der Stadtverordnetenvorsteher / Die Stadtverordnetenvorsteherin reicht den Vorsitzenden der Fraktionen und den Vertretern/innen der Parteien/Wählergruppen jeweils eine Zusammenstellung der Anfragen und Anträge nach, die mit den Anfragen und Anträgen auch im Bürgerbüro zu jedermanns Einsicht ausgelegt wird; auf der Tagesordnung erscheint der Sammelbegriff "Anfragen und Anträge".

Fraktionen können Jeder/Jede Stadtverordnete kann durch ihren Vorsitzenden / ihre Vorsitzende Anfragen vorlegen und Anträge stellen.

In der Stadtverordnetenversammlung werden die Anfragen von den Berichterstattern / Berichterstatterinnen vorgetragen, die Anträge entsprechend ihres Einganges vom Stadtverordnetenvorsteher / von der Stadtverordnetenvorsteherin aufgerufen. Die Benennung der Berichterstatter / Berichterstatterinnen kann jederzeit nachgeholt oder geändert werden.

(2)

Anfragen sind so zu fassen, dass sie keiner Begründung und Vorbemerkung bedürfen. Sie werden vom Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung beantwortet. Anschließend findet eine Aussprache statt.

Das zeitliche Limit für die Behandlung der Anfragen ist auf maximal 2 Stunden begrenzt. Die Fraktionen und die Parteien/Wählergruppen bestimmen die Behandlungsfolge ihrer Anfragen rechtzeitig vor der Sitzung. Die Fraktionen Sie tragen, beginnend mit der stärksten Fraktion, rotierend je eine Anfrage vor, ein Umlauf findet auf jeden Fall statt. Die ggf. unerledigten Anfragen werden für die nächste Sitzung vorgetragen. Unbeschadet dessen steht es der anfragenden Fraktion den Anfragenden frei, zu erklären, dass ihre ggf. unerledigten Anfragen als kleine Anfrage behandelt werden sollen.

(3)

Vor Behandlung der Anfragen findet eine aktuelle Stunde statt. Sie ist auf maximal 30 Minuten begrenzt. In der aktuellen Stunde können Fragen zu solchen kommunalpolitischen Themen gestellt werden, die sich nach der Abgabefrist der Anfragen und Anträge ergeben haben. Es werden keine Themen zugelassen, die in den vorgelegten Anfragen und Anträgen angesprochen sind. Die Fragen müssen vor Beginn der Sitzung schriftlich in 2-facher Ausfertigung dem Stadtverordnetenvorsteher / der Stadtverordnetenvorsteherin vorliegen. Nach der Antwort des Magistrats steht nur dem Fragesteller / der Fragestellerin eine Zusatz-/Nachfrage zu. Jede Fraktion bzw. jede Partei/Wählergruppierung hat das Recht, mindestens eine Anfrage zu stellen. In der aktuellen Stunde unerledigt gebliebene Anfragen können als kleine Anfragen weiterverfolgt werden.

(4)

Anträge sollen kurz begründet werden. Insbesondere soll zum Ausdruck kommen, wie die erforderlichen Mittel für die Ausführung des Beschlusses bereitgestellt werden können.

Die Anträge werden in der Regel ohne Aussprache dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen zugewiesen. Auf Wunsch können pro Fraktion bzw. jede Partei/Wählergruppierung bis zu zwei Anträge mit der vorgelegten schriftlichen Begründung mündlich vorgetragen werden. Gibt der Magistrat eine Erklärung zu einem Antrag ab, dann gilt die Aussprache als eröffnet. Anstelle der Überweisung kann auch mehrheitlich eine Nichtbefassung mit dem Antrag beschlossen werden. Auf Antrag der antragstellenden Fraktion bzw. jede Partei/Wählergruppierung kann die Stadtverordnetenversammlung beschließen, dass ein Antrag sofort abschließend behandelt wird. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt im Rahmen des 2-Stunden-Limits für Anfragen. Anträge, über die eine Beschlussfassung zur sofortigen Behandlung herbeigeführt werden soll, müssen bereits bei ihrer Einbringung entsprechend gekennzeichnet sein.

Zu den überwiesenen Anträgen bereitet der Magistrat Vorlagen vor, die dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen innerhalb von drei Monaten zuzuleiten sind. Anderenfalls ist nach Ablauf der Frist ein Sachstandsbericht zu geben. Abgelehnte Anträge können binnen Jahresfrist nicht wieder eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge zum kommenden Haushalt. Anträge, zu denen noch kein Beschluss gefasst wurde, gelten mit dem Ende der Wahlperiode, in der sie eingebracht worden sind, als erledigt.

(5)

Anträge zur Abänderung des Haushaltsplanes sind unverzüglich nach Eingang den Vorsitzenden der Fraktionen und den Vertretern/innen der Partei/Wählergruppierung in Abschrift zuzuleiten.

(6)

Jeder / Jede Stadtverordnete kann an den Magistrat kleine Anfragen richten. Diese Anfragen sind über den Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin vorzulegen. Der Magistrat hat diese Anfragen schriftlich und innerhalb von zwei vier Wochen nach dem Zugang beim Magistrat zu beantworten. Wird die Antwort nicht pünktlich gegeben, dann ist die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses zu setzen.

(7)

Solange die Beratung eines Gegenstandes noch nicht abgeschlossen ist, können Änderungsanträge gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich einzureichen.


§ 14

Eingaben

(1)

Eingaben und Gesuche von Bürgern / Bürgerinnen und Einwohnern / Einwohnerinnen an den Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin (Petitionen) sind den zuständigen Ausschüssen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die so gefassten Beschlüsse sind auf die Tagesordnung der nächsten Stadtverordnetenversammlung als Punkt "Petitionen" zu setzen und zur Einsicht auszulegen. Sofern nicht im Einzelfall Berichterstattung gefordert wird, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung ohne Aussprache nach Vorschlag des Ausschusses. Wird Antrag auf Berichterstattung gestellt, bedarf dieser der Unterstützung von mindestens drei Stadtverordneten. Dem Petenten / Der Petentin ist mitzuteilen, mit welchem Ergebnis seine / ihre Eingabe erledigt worden ist. Dieses Verfahren gilt entsprechend für Eingaben und Gesuche an einzelne Stadtverordnete mit der Maßgabe, dass diese Eingaben und Gesuche dem Stadtverordnetenvorsteher / der Stadtverordnetenvorsteherin zuzuleiten sind.

(2)

Eingaben, die Gegenstände behandeln, für die die Stadtverordnetenversammlung nicht zuständig ist, sind unzulässig und zurückzuweisen. Dem Einsender / Der Einsenderin sind die Gründe der Zurückweisung mitzuteilen.


§ 15

Ordnung im Zuhörerraum

(1)

Der Stadtverordnetenvorsteher / Die Stadtverordnetenvorsteherin wahrt das Hausrecht im Sitzungssaal.

(2)

Zuhörer / Zuhörerinnen dürfen sich nur in dem für sie vorgesehenen Bereich des Sitzungsraumes aufhalten. Das Betreten des "Parlamentsbereiches" ist nicht gestattet. Dies gilt auch vor und nach den Sitzungen sowie in den Sitzungspausen

(3)

Zuhörer / Zuhörerinnen, die Beifall oder Missfallen äußern oder Anstand und Ordnung verletzen, können auf Anordnung des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(4)

Wenn unter den Zuhörern / Zuhörerinnen störende Unruhe entsteht, kann der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin die Verhandlung unterbrechen und sämtliche oder einzelne Zuhörer / Zuhörerinnen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.

(5)

Die Verteilung von Briefen, Drucksachen usw. im Sitzungssaal bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin.

(6)

Bild- und Tonaufnahmen vor, während und nach den Sitzungen sind nur der Magistratspressestelle und den offiziellen Vertretern/innnen der Presse gestattet. Sie sind vorher dem Stadtverordnetenvorsteher /der Stadtverordnetenvorsteherin anzumelden. Bei denjenigen, die die Sizungen regelmäßig begleiten, genügt eine einmalige Anmeldung zu Beginn der Wahlperiode

§ 16

Ordnung in den Ausschüssen


(1)

Die Bestimmung des § 15 findet auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.

(2)

An die Stelle des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin tritt der / die Vorsitzende des Ausschusses. Gegen seine / ihre Anordnungen kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.


§ 17

Auslegung und Abweichungen von der Geschäftsordnung

(1)

Über bestehende Zweifelsfragen der Auslegung der Geschäftsordnung von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder nach Stellungnahme des Ältestenrates.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung kann durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen für besondere Einzelfragen eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise beschließen.


§ 18

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt ab sofort in Kraft.


Fulda, 21. Juni 2001 26. September 2006

Der Die Stadtverordnetenvorsteherin:



(Heinz Gellings) (Margarete Hartmann)

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