Stadtverordnetenversammlung September 2011

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Tagesordnung

1. Aktuelle Stunde, Anfragen und Anträge - SV 05.09.2011 304/2011

2. Nachwahl von Mitgliedern in die Schulkommission Vorschlag der Kreishandwerkerschaft – Herr Stefan Semmler Vorschlag der ev. Gesamtgemeinde Fulda – Herr Albrecht Herzog 308/2011

3. Satzung zur Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda 272/2011

4. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Fulda Nr. 144 „Neufassung Bahnhofstraße und Bahnhofvorplatz“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB Beschluss über die Ergebnisse der Offenlegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB 285/2011

5. Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 173, Neuenberg „Am Tannenstück“ Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beschluss über die Offenlegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 275/2011

6. Bericht über die Tätigkeit der Ausschüsse gem § 13 der Geschäftsordnung - SV 05.09.2011 307/2011

7. Grundstücksgeschäfte (die in der Sitzung des HFA am 29.08.2011 nicht abschließend behandelt werden

Tagesordnung II

8. Beteiligungsbericht 2011 271/2011

9. Über- und außerplanmäßige Ausgaben im II. Quartal 2011 256/2011

10. Bericht zur Haushaltswirtschaft 2011 gemäß § 28 GemHVO-Doppik 295/2011

11. Neufassung des Bebauungsplanes der Stadt Fulda Nr. 81 “Kohlhäuser Feld - Süd“ Beschluss über die Ergebnisse der Offenlegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB. 2

[Bearbeiten] Verlauf

[Bearbeiten] Besucherberichte

[Bearbeiten] Anträge und Anfragen Die Linke.Offene Liste

[Bearbeiten] Antrag Baustopp Bahnhofstraße

zur direkten Abstimmung vorgeschlagen:

Antrag zur direkten Abstimmung: Baustopp Bahnhofstraße

Anfrage Kriterien Denkmalschutz

Anfrage Zustand der öffentlichen Treppe am Gallasiniring

Anfrage Sozialbestattungen nach SGB II

Anfrage Unterschiedliche Einwurfszeiten bei Weiß- und Buntglascontainern

[Bearbeiten] Antrag Informationspolitik der ÜWAG

Antrag Informationspolitik der ÜWAG

[Bearbeiten] Antrag: Beschilderung Hundefreilaufgelände

Antrag Beschilderung Hundefreilaufgelände‎


[Bearbeiten] Antrag zur Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Im Ältestenrat der Stadtverordnetenversammlung wurden Änderungen an der Geschäftsordnung besprochen.

Die Linke.Offene Liste möchte die Attraktivität und Transparenz von Versammlungen stärken und schlägt daher unten stehende Änderungen vor, die einzeln abgestimmt werden sollen.

Ebenfalls beantragt sie, die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung erst mit Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung zu ändern, da dann wesentliche neue Grundlagen zur Verfügung stehen werden.

§ 2 (4) Ältestenrat

Bisher:

„Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in beruft den Ältestenrat ein und führt den Vorsitz in den Verhandlungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Verlangen einer Fraktion hat der/die Stadtverordnetenvorsteher/in den Ältestenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Falls eine Entscheidung des Ältestenrates während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich wird, muss auf Antrag von mindestens zwei Fraktionen oder mindestens 15 Stadtverordneten der Ältestenrat einberufen werden und die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unterbrochen werden.

Änderungsvorschlag

„Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in beruft den Ältestenrat ein und führt den Vorsitz in den Verhandlungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Verlangen einer Fraktion hat der/die Stadtverordnetenvorsteher/in den Ältestenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Falls eine Entscheidung des Ältestenrates während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich wird, muss auf Antrag von mindestens zwei Fraktionen oder mindestens 15 Stadtverordneten einer Fraktion der Ältestenrat einberufen werden und die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unterbrochen werden.


§ 4 – Einladungen

Wie bisher unter Ergänzung von (2) und Hinzufügung (5):

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung I und II der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel sieben Tage vor der Sitzung öffentlich (Ergänzung: in einer für Bürger kostenlosen Zeitung) bekannt zu machen. Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ist im Flur vor dem Sitzungssaal ein Informationsständer mit der Tagesordnung und einem Sitzplan aufzustellen. Für die Besucher liegen die Anfragen, Anträge und Beschlussvorlagen in ausreichender Zahl bereit.

(5) Eine persönliche Einladung zur Stadtverordnetenversammlung ergeht weiterhin an die Mitglieder von Kommissionen, Verbänden, Beiräten und Mitglieder von Steuerungsgruppen städtebaulicher Maßnahmen. Bevölkerungsgruppen, deren Interessen in Anträgen und Anfragen zur Sprache kommen sind ebenfalls durch Aushang im Wohngebiet oder direkte Einladung zu informieren.


§ 7 – Abstimmungsverfahren

(3) Auf Wunsch eines Stadtverordneten müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden. Hierbei hat die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher darauf zu achten, dass die geheime Abstimmung durch Nutzung von Wahlkabinen sichergestellt ist, lediglich Vorhandensein der Wahlkabinen genügt nicht. Weigern sich Stadtverordnete die Wahlkabinen zu nutzen, ist die Abstimmung ungültig.

§9 Niederschrift

Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss unter Anführung der Vorlage den hierzu gefassten Beschluss in wörtlicher Fassung enthalten. Das Abstimmungsverhalten der Fraktionen wird aufgenommen.

§ 13 - Anfragen, Anträge und aktuelle Stunde

Der Paragraph wird ergänzt: Einwohnerrunde, aktuelle Stunde, Anfragen, Anträge

In zahlreichen Städten haben Einwohner in den Stadtverordnetenversammlungen vor der Behandlung der Anfragen und Anträge die Möglichkeit eigene Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. Die Zuhörer treten hiermit aus der passiven Zuhörerrolle heraus und können sich bei Wahrung festgelegter Regeln aktiv beteiligen.. Es wird ein weiterer Abschnitt eingefügt, der die Einwohnerrunde regelt.

(1)

Anträge, die unmittelbar beraten und beschlossen werden sollen, müssen bereits bei ihrer Einbringung entsprechend gekennzeichnet sein und mit einer Frist von vier Wochen vor dem nächsten Sitzungstag der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden. Der Magistrat erstellt eine Vorlage mit für die Beschlussfassung nötigen Hintergrundinformationen. …

(4)

Anfragen können an den Magistrat, Beiräte, Kommissionen und Mitglieder von Steuerungsgruppen städtebaulicher Maßnahmen gestellt werden. sind so zu fassen, dass sie keiner Begründung und Vorbemerkung bedürfen. Sie werden vom Magistrat, den Beiräten, Kommissionen und den Mitgliedern von Steuerungsgruppen städtebaulicher Maßnahmen in der Stadtverordnetenversammlung beantwortet. Anschließend findet eine Aussprache statt.

Zur Abfolge wird hinzugefügt:

„mindestens ein Umlauf findet mit den von den Zuhörern aus den eingegangenen Anfragen ermittelten Favoriten statt“

Ermittelt werden könnte die Interessenslage der Zuhörer z.B. durch Ankreuzverfahren am Eingang des Sitzungssaales.


§ 14 – Eingaben

(1) Eingaben und Gesuche von Bürgern/ Bürgerinnen und Einwohnern/Einwohnerinnen an den Stadtverordnetenvorsteher/die Stadtverordnetenvorsteherin (Petition) sind den zuständigen Ausschüssen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Petenten erhalten eine Einladung und Rederecht im Ausschuss zu ihrer Angelegenheit. Die so gefassten Beschlüsse sind auf die Tagesordnung der nächsten Stadtverordnetenversammlung als Punkt „Petitionen“ zu setzen und zur Einsicht auszulegen. Die Petenten erhalten eine Einladung und Rederecht zu ihrer Eingabe. Sofern nicht im Einzelfalle Berichterstattung gefordert wird, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung ohne Aussprache nach Vorschlag des Ausschusses. Wird Antrag auf Berichterstattung gestellt, bedarf dieser der Unterstützung von mindestens drei Stadtverordneten. Dem Petenten/Der Petentin ist mitzuteilen, mit welchem Ergebnis seine/ihre Eingabe erledigt worden ist. Dieses Verfahren gilt entsprechend für Eingaben und Gesuche an einzelne Stadtverordnete mit der Maßgabe, dass diese Eingaben und Gesuche dem Stadtverordnetenvorsteher/der Stadtverordnetenvorsteherin zuzuleiten sind.


§ 15 - Ordnung im Zuhörerraum

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher/Die Stadtverordnetenvorsteherin wahrt das Hausrecht im Sitzungssaal.

(2) Zuhörer/Zuhörerinnen dürfen sich nur in dem für sie vorgesehenen Bereich des Sitzungsraumes aufhalten. Das betreten des „Parlamentsbereiches“ ist nicht gestattet. Dies gilt auch vor und nach den Sitzungen sowie in den Sitzungspausen.

(3) Zuhörer/Zuhörerinnen, die Beifall oder Missfallen äußern oder Anstand und Ordnung verletzen, können auf Anordnung des Stadtverordnetenvorstehers/der Stadtverordnetenvorsteherin aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(4) Wenn unter den Zuhörern/Zuhörerinnen störende Unruhe entsteht, kann der Stadtverordnetenvorsteher/ die Stadtverordnetenvorsteherin die Verhandlung unterbrechen und sämtliche oder einzelne Zuhörer/Zuhörerinnen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.

(5) Die Verteilung von Briefen, Drucksachen usw. im Sitzungssaal bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Stadtverordnetenvorstehers/der Stadtverordnetenvorsteherin.

(6) Bild- und Tonaufnahmen vor, während und nach den Sitzungen sind nur der Magistratspressestelle und den offiziellen Vertretern/innen der Presse gestattet. Sie sind vorher bei dem Stadtverordnetenvorsteher/der Stadtverordnetenvorsteherin anzumelden. Bei denjenigen, die die Sitzungen regelmäßig begleiten, genügt eine einmalige Anmeldung zu Beginn der Wahlperiode. Begründung: Die Die Stadtverordnetenvorsteherin/ Der Stadtverordnetenvorsteher hat jederzeit durch Ausübung des Hausrechts die Möglichkeit ungebührliches Verhalten der Zuhörer zu ahnden bzw. zur Ordnung zu rufen. Auf die Punkte 2-6 kann daher verzichtet werden.


§ 17 Anzeigepflicht

Dieser in auf HGO bezugnehmende Paragraph wird neu eingefügt, ua hat die Stadt Schlüchtern einen solchen Passus in der Geschäftsordnung. Ursprünglich §17 wird §18, §18 wird 19:


(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder von Beiräten und Kommissionen haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).

(2) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder von Beiräten und Kommissionen haben die Übernahme städtischer Aufträge, entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt Fulda oder im Beteiligungsbericht genannten Firmen und Gesellschaften der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.


[Bearbeiten] Links


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