Anfrage Kriterien Denkmalschutz
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Aktuelle Version vom 15:35, 23. Apr. 2016
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Anfrage Kriterien Denkmalschutz
1. Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen Haus Kapuzinerstraße 17 im Jahr 2009 als Einzeldenkmal anerkannt wurde?
2. Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen bei den Häusern Bahnhofstraße 11/11a bisher die Denkmalwürdigkeit nicht zuerkannt werden konnte? |
Antwort
Antwort von Stadtbaurätin Cornelia Zuschke
Frage 1: Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen Haus Kapuzinerstraße 17 im Jahr 2009 als Einzeldenkmal anerkannt wurde?
Antwort:
In Ergänzung der Denkmaltopographie „Stadt Fulda“, Objekt „Kapuzinerstraße 17“, Flur 9, Flurstück 527/17, wurde am 26.08.2009 von Herrn Dr. Griesbach-Maisant festgestellt, dass das Wohnhaus die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz erfüllt und daher als Kulturdenkmal auszuweisen ist.
Die Eintragung wurde wie folgt begründet:
„Dreigeschossiges Wohnhaus von 1905, erbaut von dem Architekten und Bauunternehmer Leonhard Engel, der in dem Bereich Kapuzinerstraße/Brauhausstraße mehrere Hauser konzipiert hat. Das Gebäude bereits Teil der Gesamtanlage Kapuzinerstraße I Rangstraße, hier besonders hervorgehoben durch eine regelmäßige, durch zwei Pilaster gegliederte Fassade, die eine üppige Jugendstilornamentik unter und über den Fenstern aufweist. Zentrales Zwerchhaus im Mansarddach, hier Voluten und über den Fenstern wieder vegetabile Ornamentik. Der Giebelabschluss nachträglich in Satteldachform vereinfacht. Kranzgesims mit Zahnschnitt. Im Erdgeschoss ursprünglich Ladeneinbau, heute Wohnung.
Im Inneren originale Holztreppe mit Baluster erhalten, teilweise auch die Wohnungsabschlusstüren. Die Disposition der Räume in den Wohnungen noch erhalten.
Hinter dem Gebäude ein kleines Hinterhaus. das für geschäftliche Zwecke genutzt wurde.
Das Wohnhaus ist aus künstlerischen, bau- und sozialgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal. Die Denkmaltopographie „Stadt Fulda“ wurde dahingehend korrigiert.“
Kommentar
Uns scheint, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Ein Gebäude aus der selben Bauperiode, bereits unter Ensambleschutz stehend wird als Einzeldenkmal ausgewiesen. Der Investor hat wohl ein Interesse daran. Aus öffentlich zugänglichen Quellen haben wir erfahren, dass es sich wohl um Landtagsabgeordneten Norbert Herr handelt [1].
Das andere Gebäude, sozialgeschichtlich als Hotel und späteres Cafe Hess bedeutsam, erfährt den Schutz nicht. Der Investor hat kein Interesse daran.
Fazit: Denkmalschutz muss sich nach objektiven Kriterien richten, nicht nach dem Gutdünken von Investoren
Kapuziner Str. 17 | "Im Erdgeschoss ursprünglich Ladeneinbau, heute Wohnung" | "Der Giebelabschluss nachträglich in Satteldachform vereinfacht" | "Wohnhaus ist aus künstlerischen, bau- und sozialgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal" |
Bahnhofstr. 11 | "Das Erdgeschoss ist komplett verändert" | "Türmchen ist eine fragliche Rekonstruktion" | "aus übergeordneter Sicht architektonische Massenware" |