Bearbeiten von „Anfrage Kriterien Denkmalschutz“
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Das Wohnhaus ist aus künstlerischen, bau- und sozialgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal. Die Denkmaltopographie „Stadt Fulda“ wurde dahingehend korrigiert.“ | Das Wohnhaus ist aus künstlerischen, bau- und sozialgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal. Die Denkmaltopographie „Stadt Fulda“ wurde dahingehend korrigiert.“ | ||
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Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen bei den Häusern Bahnhofstraße 11 / 11a bisher die Denkmalwürdigkeit nicht zuerkannt werden konnte? | Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen bei den Häusern Bahnhofstraße 11 / 11a bisher die Denkmalwürdigkeit nicht zuerkannt werden konnte? | ||
Antwort: | Antwort: | ||
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Grundsätzlich besteht für das zuständige Landesamt für Denkmalpflege Hessen keine Pflicht zu begründen, wenn ein Gebäudes nicht als Kulturdenkmal ausgewiesen wird. Der Unteren Denkmalschutzbehörde liegt aber eine Begründung (Dr. Dieter Griesbach-Maisant, Landesamt für Denkmalpflege Hessen).vom 17.02.2011 vor: | Grundsätzlich besteht für das zuständige Landesamt für Denkmalpflege Hessen keine Pflicht zu begründen, wenn ein Gebäudes nicht als Kulturdenkmal ausgewiesen wird. Der Unteren Denkmalschutzbehörde liegt aber eine Begründung (Dr. Dieter Griesbach-Maisant, Landesamt für Denkmalpflege Hessen).vom 17.02.2011 vor: | ||
„Nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz bestehen nur zwei Möglichkeiten ein Gebäude zu schützen: Entweder als Einzeldenkmal oder Teil einer Gesamtanlage. Letzteres ist für die fragliche Ecke nicht ausgewiesen, da es zu viele Störungen innerhalb des Ensembles gibt. Für ein Einzeldenkmal sind höhere Qualitäten gefordert. Das Erdgeschoss ist komplett verändert, die Fassade vereinfachend überarbeitet und das Türmchen ist eine fragliche Rekonstruktion. Auch im Inneren ist durch die Umnutzung nichts zu erwarten. Insofern gibt es keinen Grund, dieses Gebäude, das aus übergeordneter Sicht architektonische Massenware darstellt und keine besonderen Qualitäten aufweist, als Kulturdenkmal auszuweisen.“ | „Nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz bestehen nur zwei Möglichkeiten ein Gebäude zu schützen: Entweder als Einzeldenkmal oder Teil einer Gesamtanlage. Letzteres ist für die fragliche Ecke nicht ausgewiesen, da es zu viele Störungen innerhalb des Ensembles gibt. Für ein Einzeldenkmal sind höhere Qualitäten gefordert. Das Erdgeschoss ist komplett verändert, die Fassade vereinfachend überarbeitet und das Türmchen ist eine fragliche Rekonstruktion. Auch im Inneren ist durch die Umnutzung nichts zu erwarten. Insofern gibt es keinen Grund, dieses Gebäude, das aus übergeordneter Sicht architektonische Massenware darstellt und keine besonderen Qualitäten aufweist, als Kulturdenkmal auszuweisen.“ | ||
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Fulda, 05. September 2011 | Fulda, 05. September 2011 | ||
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