Anfrage Kriterien Denkmalschutz

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Antwort von Stadtbaurätin [[Cornelia Zuschke]]
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Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen Haus Kapu-zinerstraße 17 im Jahr 2009 als Einzeldenkmal anerkannt wurde?
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In Ergänzung der Denkmaltopographie „Stadt Fulda“, Objekt „Kapuzinerstraße 17“, Flur 9, Flurstück 527/17, wurde am 26.08.2009 von Herrn
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Dr. Griesbach-Maisant festgestellt, dass das Wohnhaus die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz erfüllt und daher als Kulturdenkmal auszuweisen ist.
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Die Eintragung wurde wie folgt begründet:
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„Dreigeschossiges Wohnhaus von 1905, erbaut von dem Architekten und Bauunternehmer Leonhard Engel, der in dem Bereich Kapuzinerstraße/Brauhausstraße mehrere Hauser konzipiert hat. Das Gebäude bereits Teil der Gesamtanlage Kapuzinerstraße I Rangstraße, hier besonders hervorgehoben durch eine regelmäßige, durch zwei Pilaster gegliederte Fassade, die eine üppige Jugendstilornamentik unter und über den Fenstern aufweist. Zentrales Zwerchhaus im Mansarddach, hier Voluten und über den Fenstern wieder vegetabile Ornamentik. Der Giebelabschluss nachträglich in Satteldachform vereinfacht. Kranzgesims mit Zahnschnitt. Im Erdgeschoss ursprünglich Ladeneinbau, heute Wohnung.
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Im Inneren originale Holztreppe mit Baluster erhalten, teilweise auch die Wohnungsabschlusstüren. Die Disposition der Räume in den Wohnungen noch erhalten.
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Hinter dem Gebäude ein kleines Hinterhaus. das für geschäftliche Zwecke genutzt wurde.
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Das Wohnhaus ist aus künstlerischen, bau- und sozialgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal. Die Denkmaltopographie „Stadt Fulda“ wurde dahingehend korrigiert.“
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Frage 2:
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Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen bei den Häusern Bahnhofstraße 11 / 11a bisher die Denkmalwürdigkeit nicht zuerkannt werden konnte?
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Grundsätzlich besteht für das zuständige Landesamt für Denkmalpflege Hessen keine Pflicht zu begründen, wenn ein Gebäudes nicht als Kulturdenkmal ausgewiesen wird. Der Unteren Denkmalschutzbehörde liegt aber eine Begründung (Dr. Dieter Griesbach-Maisant, Landesamt für Denkmalpflege Hessen).vom 17.02.2011 vor:
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„Nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz bestehen nur zwei Möglichkeiten ein Gebäude zu schützen: Entweder als Einzeldenkmal oder Teil einer Gesamtanlage. Letzteres ist für die fragliche Ecke nicht ausgewiesen, da es zu viele Störungen innerhalb des Ensembles gibt. Für ein Einzeldenkmal sind höhere Qualitäten gefordert. Das Erdgeschoss ist komplett verändert, die Fassade vereinfachend überarbeitet und das Türmchen ist eine fragliche Rekonstruktion. Auch im Inneren ist durch die Umnutzung nichts zu erwarten. Insofern gibt es keinen Grund, dieses Gebäude, das aus übergeordneter Sicht architektonische Massenware darstellt und keine besonderen Qualitäten aufweist, als Kulturdenkmal auszuweisen.“
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Fulda, 05. September 2011
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Version vom 15:51, 10. Sep. 2011

Anfrage Kriterien Denkmalschutz

Kapuzinerstraße 17 Beantragung Denkmalwürdigkeit durch den Eigentümer In die Denkmalliste aufgenommen
1. Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen Haus Kapuzinerstraße 17 im Jahr 2009 als Einzeldenkmal anerkannt wurde?

2. Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen bei den Häusern Bahnhofstraße 11/11a bisher die Denkmalwürdigkeit nicht zuerkannt werden konnte?

Beantragung Denkmalwürdigkeit durch den Denkmalbeirat (Vorsitz Manfred Reith zugleich Architekt der Eigentümer) Aufnahme in Denkmalliste abgelehnt

Antwort

Antwort von Stadtbaurätin Cornelia Zuschke


Frage 1: Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen Haus Kapu-zinerstraße 17 im Jahr 2009 als Einzeldenkmal anerkannt wurde?

Antwort:

In Ergänzung der Denkmaltopographie „Stadt Fulda“, Objekt „Kapuzinerstraße 17“, Flur 9, Flurstück 527/17, wurde am 26.08.2009 von Herrn Dr. Griesbach-Maisant festgestellt, dass das Wohnhaus die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz erfüllt und daher als Kulturdenkmal auszuweisen ist.

Die Eintragung wurde wie folgt begründet:

„Dreigeschossiges Wohnhaus von 1905, erbaut von dem Architekten und Bauunternehmer Leonhard Engel, der in dem Bereich Kapuzinerstraße/Brauhausstraße mehrere Hauser konzipiert hat. Das Gebäude bereits Teil der Gesamtanlage Kapuzinerstraße I Rangstraße, hier besonders hervorgehoben durch eine regelmäßige, durch zwei Pilaster gegliederte Fassade, die eine üppige Jugendstilornamentik unter und über den Fenstern aufweist. Zentrales Zwerchhaus im Mansarddach, hier Voluten und über den Fenstern wieder vegetabile Ornamentik. Der Giebelabschluss nachträglich in Satteldachform vereinfacht. Kranzgesims mit Zahnschnitt. Im Erdgeschoss ursprünglich Ladeneinbau, heute Wohnung.

Im Inneren originale Holztreppe mit Baluster erhalten, teilweise auch die Wohnungsabschlusstüren. Die Disposition der Räume in den Wohnungen noch erhalten.

Hinter dem Gebäude ein kleines Hinterhaus. das für geschäftliche Zwecke genutzt wurde.

Das Wohnhaus ist aus künstlerischen, bau- und sozialgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal. Die Denkmaltopographie „Stadt Fulda“ wurde dahingehend korrigiert.“


Frage 2: Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen bei den Häusern Bahnhofstraße 11 / 11a bisher die Denkmalwürdigkeit nicht zuerkannt werden konnte?

Antwort: Grundsätzlich besteht für das zuständige Landesamt für Denkmalpflege Hessen keine Pflicht zu begründen, wenn ein Gebäudes nicht als Kulturdenkmal ausgewiesen wird. Der Unteren Denkmalschutzbehörde liegt aber eine Begründung (Dr. Dieter Griesbach-Maisant, Landesamt für Denkmalpflege Hessen).vom 17.02.2011 vor:

„Nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz bestehen nur zwei Möglichkeiten ein Gebäude zu schützen: Entweder als Einzeldenkmal oder Teil einer Gesamtanlage. Letzteres ist für die fragliche Ecke nicht ausgewiesen, da es zu viele Störungen innerhalb des Ensembles gibt. Für ein Einzeldenkmal sind höhere Qualitäten gefordert. Das Erdgeschoss ist komplett verändert, die Fassade vereinfachend überarbeitet und das Türmchen ist eine fragliche Rekonstruktion. Auch im Inneren ist durch die Umnutzung nichts zu erwarten. Insofern gibt es keinen Grund, dieses Gebäude, das aus übergeordneter Sicht architektonische Massenware darstellt und keine besonderen Qualitäten aufweist, als Kulturdenkmal auszuweisen.“


Fulda, 05. September 2011

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