Bearbeiten von „Anfrage Radwegekonzept“

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Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,
wir bitten den [[Magistrat]] um Beantwortung  
wir bitten den [[Magistrat]] um Beantwortung  
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Anfrage: Radwegekonzept
Anfrage: Radwegekonzept
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4. Wird die Stadt bzgl. des umzusetzenden Radwegekonzeptes ''auf diesem Wege weitermachen'' oder die unter 1-3 dargestellten Mängel beheben bzw. in Zukunft berücksichtigen
4. Wird die Stadt bzgl. des umzusetzenden Radwegekonzeptes ''auf diesem Wege weitermachen'' oder die unter 1-3 dargestellten Mängel beheben bzw. in Zukunft berücksichtigen
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'''Antwort von Frau Stadtbaurätin [[Cornelia Zuschke]]
 
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Vorbemerkung:
 
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Zwangsläufig muss sich die Erörterung von Planungsvorschriften, Normen, Empfehlungen und technischen Regeln im Rahmen einer Stadtverordnetenversammlung auf ein Mindestmaß beschränken und kann deshalb nicht in allen Details die laufenden Erkenntnisse und Forschungen im Bereich der Verkehrsplanung wiedergeben. In der gebotenen Kürze und Vereinfachung ergibt sich folgender Sachstand:
 
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Frage 1:
 
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Wie hoch ist die Fahrzeugfrequenz in der Rangstraße, denn bei mehr als 10.000 Kfz/24 Std. sollte keine Kombination von Mindestelementen (4,50 m Fahrgasse, 1,25 m Schutzstreifen) erfolgen (Fortschreibung 2009)?
 
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Antwort:
 
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Es sind ca. 5.000 Fahrzeuge.
 
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Frage 2:
 
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Schutzstreifen sollen in der Regel eine Breite von 1,50 m haben, ein Mindestmaß von 1,25 m darf nicht unterschritten werden, bei angrenzenden Parkständen soll die Fläche für den Radverkehr 1,75 m betragen (gesetzliche Grundlagen aus der Fortschreibung 2009). Wie ist zu bewerten, dass der „Schutzstreifen“ neben den neu angelegten Parkständen tatsächlich z. B. auf der Höhe „Media Markt“ nur 1,18 m statt 1,75 m breit ist?
 
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Antwort:
 
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In Frage 2 wird in Auszügen aus dem Radverkehrskonzept, Kapitel „Erkenntnisstand zur Führung des Radverkehrs“ zitiert. Auf der gleichen Seite, etwas oberhalb des Zitates ist vermerkt, dass hier Empfehlungen aus einer Forschungsarbeit von HUPFER (2000) aufgelistet sind. Die Schlussfolgerung, es handele sich um „gesetzliche  Grundlagen aus der Fortschreibung 2009“ ist zumindest aus der beschlossenen und im Internet nach wie vor veröffentlichten Textfassung nicht ableitbar.
 
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Im Übrigen wird in dem erwähnten Kapitel zum „Erkenntnisstand zur Führung des Radverkehrs“ an mehreren Stellen vermerkt, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Radverkehrskonzeptes sowohl die Fortschreibung der StVO als auch die Fortschreibung der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)“ lediglich als Entwürfe vorlagen. Diese Regelwerke liegen nun in endgültiger Fassung vor und haben die vorgenannten Empfehlungen aus der Forschung zwar nicht vollständig übernommen, aber die Planungsgrundsätze für die Rangstraße bestätigt, auch und gerade was die Aneinanderreihung der einzelnen Elemente, Fahrbahn, Baumstreifen, Parkplätze und Radstreifen betrifft.
 
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Hinweis:
 
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Gemäß Tabelle 5 „Breitenmaße von Radverkehrsanlagen und Sicherheitstrennstreifen“ aus den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)“, Ausgabe 2010, wird die Breite der Radverkehrsanlage jeweils einschl. Markierung angegeben. Mindestmaß sind demnach 1,25 m Schutzstreifenbreite abzüglich 12 cm Markierung = 1,13 m Asphaltbreite, die offensichtlich laut der Nachmessung noch leicht überschritten werden. In dieser Tabelle und den nachfolgenden Texten finden sich auch Hinweise (keine Gesetzesvorschriften!) zum Umgang mit Parkstreifen. Im Übrigen beschränkt sich die Anwendung der Mindestmaße auf das Teilstück zwischen Bau-km 0+ 105 und 0+360 = rd. 255 m.
 
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Frage 3 :
 
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Welche Gremien haben diese Abweichung beschlossen?
 
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Es liegt in der Verantwortung des planenden Ingenieurs, die Anwendung von Mindestwerten und auch deren mögliche Unterschreitung (was in bebauten Gebieten tägliches Geschäft ist) sorgfältig abzuwägen und nach Abstimmung mit Straßenverkehrsbehörde, Polizei und Fachverwaltung des Fördergebers verantwortungsbewusst umzusetzen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Eine Gremienbeteiligung zum tagtäglichen Umgang mit dem Handwerkszeug des planenden Ingenieurs ist weder praktikabel noch notwendig. Im vorliegenden Fall haben die zuständigen Fachbehörden in ihrer Zuständigkeit darüber entschieden, ob die Anwendung von Mindestwerten oder die Abweichung von sonstigen Empfehlungen fachlich vertretbar ist oder nicht.
 
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Frage 4:
 
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Wird die Stadt bzgl. des umzusetzenden Radwegekonzeptes „auf diesem Wege weitermachen“ oder die unter 1-3 dargestellten Mängel beheben bzw. in Zukunft berücksichtigen?
 
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Antwort:
 
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Dem zuständigen Bauausschuss der Stadtverordnetenversammlung wurden am 28.04.2009 die Ausbaupläne zur Kenntnis gegeben, nachdem sie zuvor erläutert worden und Fragen dazu beantwortet worden waren. Dabei wurde u. a. auch dargelegt, dass alle vorgenannten Merkblätter empfehlen, wo immer es vertretbar ist, den Radverkehr aus Sicherheitsgründen (Erkennbarkeit) auf der Fahrbahn und nur ausnahmsweise hinter einem Bordstein zu führen. Es wurde auch erläutert, dass die Freihaltung einer Radverkehrsanlage nicht dadurch zu erreichen ist, dass ein Parkverbot ausgesprochen und dann täglich und dauerhaft während der Tagesstunden kontrolliert wird. Vielmehr gewährleistet die heutige Regelung mit ihrem Mindestangebot für alle Verkehrsarten (auch für den ruhenden Verkehr), dass überhaupt Tag für Tag und mit hoher Zuverlässigkeit eine durchgehend befahrbare Radverkehrsanlage zur Verfügung steht. Das war vorher nicht der Fall. Insofern sind keine Mängel erkennbar und der Magistrat wird auf diesem Wege weitermachen, wo immer Konfliktsituationen gelöst werden müssen.
 
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Fulda, 24. Oktober 2011
 
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[[Kategorie:WP 2011-2016]]
 
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[[Kategorie:Anfragen und Anträge]]
 
[[Kategorie:Stadtverordnetenversammlung Oktober 2011]]
[[Kategorie:Stadtverordnetenversammlung Oktober 2011]]
[[Kategorie: Verkehrspolitik]]
[[Kategorie: Verkehrspolitik]]
[[Kategorie: Umweltpolitik]]
[[Kategorie: Umweltpolitik]]
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[[Kategorie:Ausschuss für Bauwesen, Stadtplanung, Wirtschaft und Verkehr]]
 

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