Kreistagsitzung Juni 2008

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Anwendung der Berechnung der Heizkosten nach SGB

der Kreistag möge beschließen, dass das Amt für Arbeit und Soziales, keine pauschalierte Berechnung der Heizkosten im Zusammenhang mit dem SGB II vornimmt. Außerdem soll das Amt für Arbeit und Soziales die extrem gestiegen Heizkosten bei der Berechnung berücksichtigen.


Begründung: In vielen Fällen stehen in diesem Jahr Nachforderung bei den Heizkosten von 500,- und mehr Euro an. Nach neuesten Berechnungen sind die Heizkosten pro m2 auf über 1,- Euro/Monat gestiegen. Noch 2007 lagen nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes die Kosten pro m2 bei durchschnittlich 0,84 pro Monat in Hessen. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Heizkosten für Hartz IV-Empfänger höher liegen dürften, da sie sich ordentlich gedämmte Wohnungen und solche mit modernen Heizungsanlagen, gar nicht leisten können.

Die Praxis vom Amt für Arbeit und Soziales im Landkreis Fulda Empfängern von Arbeitslosengeld II (ALG II) nur pauschalierte Heizkosten zu erstatten, ist rechtswidrig. Maßgeblich sind vielmehr angemessenen Abschlagszahlungen und etwaige Nachzahlungsforderungen des Energieversorgers. Mehrere Gerichte haben bereits festgestellt: Der Anspruch auf Leistungen für Heizung aus § 22 SGB II richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch, soweit er angemessen ist. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, so das Gericht in seiner Begründung. Bezüglich seines Antrags auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten erzielte der Arbeitslose einen Teilerfolg. Die Pauschalierung der Heizkosten, die der Landkreis vorgenommen habe (angemessene Wohnfläche mal 0,80 €), sei, so die Darmstädter Richter, nicht statthaft, wenn eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Heizkosten vorliege. Diese ergebe sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Abschlagsforderungen der Energieversorger. Ausnahmen von einem solchen Vorgehen seien nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Energieverhalten des AlG II-Empfängers vorlägen. Solche Anhaltspunkte lagen jedoch im konkreten Fall nicht vor. (AZ L 7 AS 126/06 ER – Der Beschluss vom 5.10.2006 ist unanfechtbar. Er wird unter www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de ins Internet eingestellt.)


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