Wahlkuriositäten

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==Ausnahmen für Parteifreunde==
Während z.B. die Linke mühsam Plakatständer bauen, aufstellen und immer wieder warten muss, kann die finanzkräftige CDU Großleinwände produzieren und aufhängen lassen.
Während z.B. die Linke mühsam Plakatständer bauen, aufstellen und immer wieder warten muss, kann die finanzkräftige CDU Großleinwände produzieren und aufhängen lassen.

Version vom 18:26, 30. Jan. 2008

Bild:LTWkurioses.jpg

Ausnahmen für Parteifreunde

Während z.B. die Linke mühsam Plakatständer bauen, aufstellen und immer wieder warten muss, kann die finanzkräftige CDU Großleinwände produzieren und aufhängen lassen.

Auch wenn die Gestaltungssatzung solche großen Werbeflächen nicht gestattet, sie machen es trotzdem

Bild:Arnoldmolkerei.jpg

Weblinks

Gestaltungssatzung

§ 11

Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Haus- und Büroschilder dürfen nicht an Erkern, Balkonen oder Gesimsen angebracht werden. Sie müssen flach an der Wand liegen und dürfen eine Größe von 0,5 m² nicht überschreiten.

(2) Schaufensterbeschriftungen und -beklebungen dürfen maximal ¼ der Gesamtschaufensterfläche betragen. Spiegelnde Effekte und grelle Farben sind unzulässig.

(3) Schaukästen und Warenautomaten dürfen nur angebracht werden, wenn die statische Funktion von Mauer und Pfeilern optisch klar erkennbar bleibt. An Eckgebäuden soll ein Abstand von mind. 0,50 m von der Ecke eingehalten werden. Für die Anbringung auf Gebäudepfeilern ist beiderseits ein Streifen von mind. 1/6 der Pfeilerbreite einzuhalten. Gebäudepfeiler unter 0,50 m Breite sind freizuhalten. Warenautomaten sollen sich dem Farbton der Fassade einwandfrei zuordnen.

(4) Unzulässig sind:

1. Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung,

2. Reklamen über den Erdgeschossbereich hinaus, wobei im Erdgeschoss die Brüstungen der Fenster des 1. Obergeschosses enthalten sind,

3. Großflächenwerbung auf Brandgiebeln und Plakattafeln,

4. Dachreklamen einschließlich Werbefahnen auf Dächern,

5. Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht und/oder wechselnden Schriften.

6. Frei aufgestellte Werbeanlagen ab 1 m² Ansichtsfläche,

7. Fahnen und andere Transparente ab 0,6 m² Größe.

(5) Für die Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen gelten die §§ 3 und 9 HBO. Die dort festgelegten Anforderungen werden insbesondere nicht erfüllt:

1. wenn sie sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff und farblicher Gestaltung dem Bauwerk nicht unterordnen,

2. wenn sie Gebäude und Bauteile von künstlerischer und geschichtlicher Bedeutung in ihrer Wirkung beeinträchtigen,

3. bei regelloser Anbringung,

4. bei Häufung (mehr als zwei) gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen,

5. bei dominierender, die Gestalt der Gebäude überlagernder Wirkung durch übermäßige Größe, Farben, Ort und Art der Anbringung und dergleichen,

(6) Parallel zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen (Flachwerbung).

1. Grundsätzlich ist Flachwerbung in Form von aneinander gereihten Einzelelementen bzw. Buchstaben auszubilden, um durch Transparenz die Fassadenwirkung nicht zu beeinträchtigen. Flachtransparente (Schilder- oder Textilbespannungen) sind dann zulässig, wenn sie sich in Größe und Farbigkeit der bestehenden Fassadengliederung und –gestaltung unterordnen. 2. Die Länge der Werbeanlagen darf 70 % der Länge der Straßenfront des Gebäudes nicht überschreiten. Die Höhe der Elemente wird entscheidend durch die Proportion des Gebäudes und die Größe des Straßenraumes bestimmt. In keinem Falle darf jedoch eine Höhe bei Kastentransparenten von 0,60 m und bei Buchstaben von 0,50 m überschritten werden. Der Abstand aller Teile einer Flachwerbung zur Fassade darf 0,40 m nicht überschreiten. (7) Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger):

1. Je angefangene 10 m Gebäudebreite bzw. pro Geschäft ist ein Ausleger zulässig. Ausleger dürfen nicht breiter als 0,8 m und nicht höher als 1,20 m sein. Der Abstand aller Teile eines Auslegers zur Gebäudefassade darf nicht größer als 1,0 m sein.

2. Anstrahlung von Auslegern ist nur mit weißem Licht zulässig.

3. Die Ausleger müssen 0,7 m von der Bordsteinkante entfernt sein. Die Unterkante der Ausleger muss mind. 2,3 m über dem Gehsteig liegen, in Straßenzügen ohne Gehsteig und ohne Sicherung durch Straßenmöblierung 3,50 m über Straßenniveau. Sie sind unzulässig, wenn sie dann oberhalb der Brüstung der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden müssen.

§ 12 Unterhaltungspflicht Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke, die sich darauf befindlichen Bauwerke und Werbeanlagen in einem Zustand zu erhalten, der den öffentlich einsehbaren Straßenraum nicht beeinträchtigt.

Weblinks

  • Panorama: Hessische CDU nutzt Landesportal für Wahlpropaganda [1]