Bearbeiten von „Anfrage 9 (Stadt)“
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Eine Anfrage muss laut [[Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung|Geschäftsordnung]] nach § 13 Abs.6 innerhalb von 4 Wochen beantwortet werden. | Eine Anfrage muss laut [[Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung|Geschäftsordnung]] nach § 13 Abs.6 innerhalb von 4 Wochen beantwortet werden. | ||
- | ''Jeder / Jede Stadtverordnete kann an den Magistrat kleine Anfragen richten. Diese Anfragen sind über den Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin vorzulegen. Der Magistrat hat diese Anfragen schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang beim Magistrat zu beantworten. Wird die Antwort nicht pünktlich gegeben, dann ist die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses zu setzen.'' | + | ''Jeder / Jede Stadtverordnete kann an den Magistrat kleine Anfragen richten. Diese Anfragen sind über den Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin vorzulegen. Der Magistrat hat diese Anfragen schriftlich und innerhalb von zwei vier Wochen nach dem Zugang beim Magistrat zu beantworten. Wird die Antwort nicht pünktlich gegeben, dann ist die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses zu setzen.'' |
Die Anfrage wurde nicht bis zum 30.11. beantwortet. Sie wurde auch weder auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2006 noch der im Februar 2007 gesetzt. Ein klarer Verstoß gegen die Geschäftsordnung. | Die Anfrage wurde nicht bis zum 30.11. beantwortet. Sie wurde auch weder auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2006 noch der im Februar 2007 gesetzt. Ein klarer Verstoß gegen die Geschäftsordnung. | ||
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Ihre "Kleine Anfrage", betreffend die "Ausgrabungen bronzezeitliche Siedlung" wurde zur Erinnerung nochmals in den Geschäftsgang gegeben., | Ihre "Kleine Anfrage", betreffend die "Ausgrabungen bronzezeitliche Siedlung" wurde zur Erinnerung nochmals in den Geschäftsgang gegeben., | ||
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