Bürgerbegehren

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Inhaltsverzeichnis

Beispiel Würzburg

Würzburg liegt zwar nicht in Hessen, aber es gibt verschiedene andere Parallelen:

Blick in die Würzburger Altstadt von der Festung Marienberg aus
  • Konservative Mehrheiten
  • Historische Altstadt mit Tradition
  • Umgestaltung und Ausverkauf der Innenstadt

und dennoch haben es die Bürger im Dezember 2006 geschafft einen Stadtratsbeschluss zu kippen.


Mehr Info

  • Bürgerinitiative [1]
  • Diskussion in einem forum mit Abbildung Musterstimmzettel [2]

Bürgerentscheid in der Würzburger Presse

  • Ausgang am Wahlabend [3]
  • Umsetzung des Bürgerentscheids ist "selbstverständlich" [4]]
  • mit der CSU ins neue Jahr [5]
  • und die OB "wandert aus" nach Afrika [6]


Besuch des Fuldaer Ob in Würzburg Dezember 2006

"Was Fulda Ende der 80er und zu Beginn der 90er Jahre realisieren konnte – die Umgestaltung des Bahnhofsareals – lässt in Würzburg auf sich warten. Die geplanten Arkaden auf dem Areal des ehemaligen Postgeländes am Hauptbahnhof haben in den zurückliegenden Wochen für heftigen Diskussionsstoff gesorgt. Vor wenigen Tagen entschied sich eine äußerst knappe Mehrheit der Bürger gegen das ehrgeizige Projekt der Stadt und privater Investoren. Dieses Thema und weitere stadtentwicklungspolitische Schwerpunkte standen im Mittelpunkt eines Besuchs von Fuldas Oberbürgermeister Gerhard Möller bei seiner Würzburger Amtskollegin Pia Beckmann (CSU)."

Quelle: Presseerklärung der Stadt Fulda: OB Möller besuchte Amtskollegin Pia Beckmann in Würzburg: Arkaden sorgen für Gesprächsstoff [7]

Bürger wollen eine liebens- und lebenswerte Innenstadt in Fulda

Ein weiteres Q-Parkhaus soll unter dem Universitätsplatz entstehen. Im Zuge dieser Maßnahme

  • wird die denkmalgeschützte Turnhalle in der Rabanusstraße abgerissen werden
  • die bisherige unterirdische Anlieferung für Karstadt wird verschwinden, aus Kostengründen wird die Anlieferung nun über den Universitätsplatz erfolgen.
  • Eine Blockrandbebauung auf dem Schulhof der Adolf-von-Dalbergschule wird entstehen

Dieses Vorhaben wurde von der Stadtverordnetenversammlung im Sommer beschlossen und wird so durchgeführt...

... es sei denn Bürger setzen ein Bürgerbegehren in Gang, das diesen Beschluss aufhebt, der noch nicht rechtskräftig ist.

Weitere Infos zu den Planungen Universitätsplatz über:

Sammelseite Universitätsplatz mit den detaillierten Planungen, Vorhaben bezüglich Abriss, Neubebauung


Bürgerbegehren in Hessen: § 8b HGO

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/33_kommunalwesen/331-1-hgo/paragraphen/para8b.htm

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).


2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen,

2 Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses (§§ 112 und 114s) der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über

7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.


(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.


(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt.


(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden.


(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.


(7) Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 6 erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Die §§ 63 und 138 finden keine Anwendung.


(8) Das Nähere regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz.


Stichwörter: Petition, Eingabe

Anzahl für Fulda

Wahlberechtigte: 47.397

10% sind 4740 Unterschriften

Detaillierte Kommentierung des §8 mit Beispielen ist zu finden unter http://www.mehr-demokratie-hessen.de/ [8].

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