Datei:Mehr-Demokratie-HZ-02a.gif

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Für faire und verbindliche Volksentscheide – Mehr Demokratie Das Volk möge entscheiden: Gesetz zur Änderung des Artikels 50 (Volksgesetzgebung) der Hamburgischen Verfassung vom 6. Juni 1952 (HmBL I 100-a), zuletzt geändert am 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 105 ff). Allgemeine Begründung Entscheidungen des Volkes müssen verbindlich sein. Das ist Bedingung für Demokratie. Das gilt nicht nur für Wahlentscheidungen, sondern auch für Volksentscheide. Natürlich müssen auch vom Volk direkt entschiedene Beschlüsse und Gesetze aufgehoben und verändert werden können, wenn sich die Sach- und Rechtslage oder die politischen Einschätzungen und Mehrheitsverhältnisse geändert haben. Es verstößt jedoch gegen die guten politischen Sitten und zeugt von mangelnder demokratischer Kultur, wenn das Volk eine Sache entschieden hat, aber Regierung und Parlamentsmehrheit diese Entscheidung missachten. Der Hamburger Senat und die Bürgerschaftsmehrheit haben gegen diese demokratischen Grundsätze verstoßen. Deshalb sollen per Volks¬entscheid die demokratischen Rechte des Volkes in der Hamburger Verfassung auf Dauer gesichert, eindeutiger beschrieben und gestärkt werden. Die politische Achtung von Volksentscheiden hängt nicht nur von der gesetzlichen Bindungswirkung ab. Die Volksgesetzgebung muss auch von den politisch Verantwortlichen wirklich gewollt sein und darf nicht nur wirkungsloses demokratisches Zierblatt sein. Vor diesem Hintergrund soll in der Hamburgischen Verfassung vor allem Folgendes geändert werden. -Wenn Entscheidungen des Volkes von der Bürgerschaft aufgehoben oder verändert werden sollen, kann das Volk in einem vereinfachten Verfahren darüber entscheiden, ob es damit einverstanden ist. -Entscheidungen des Volkes über Sachfragen, die nicht als Gesetze formuliert wurden, sollen genauso verbindlich sein wie vom Volk beschlossene Gesetze. -Volksentscheide sollen grundsätzlich nur am Tag einer Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Bundestag stattfinden. Damit steht dann fest: Der Volksentscheid ist in gleicher Weise vom Volkswillen getragen wie die gleichzeitig gewählten Abgeordneten. Seine Legitimation -auch zur Änderung der Verfassung - entspricht der des Parlaments. Unabhängig von der Wahlbeteiligung sind die vom Volk gewählten Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft berechtigt, mit Zweidrittel-Mehrheit die Verfassung zu ändern. Das muss erst recht für das Volk gelten, das die Abgeordneten bevollmächtigt hat. Die Teilnahme an der Abstimmung wird durch den zeitgleichen Urnengang günstig beeinflusst, umgekehrt wird auch die Wahlbeteiligung durch die gleichzeitig stattfindende Abstimmung erhöht. Das stärkt die Demokratie. Wegen der Tragweite von Verfassungsänderungen müssen die Volksentscheide zwingend zusammen mit einer Bürgerschafts- oder Bundestagswahl stattfinden.

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