Diskussion:Hartz IV

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Lohnwucher ist strafbar! § 291 Abs. 1 Satz Nr. 3 Strafgesetzbuch

Sittenwidrig ist ein Lohn, wenn er in einem "auffälligen Missverhältnis zu der Leistung" steht. ( § 138 Abs. 2 BGB )

Das ist dann der Fall, wenn der Lohn ab ca. 33% unter dem Tariflohn bzw. dem ortsüblichen Arbeitsentgeld liegt. (BGH 22.04.1997, NJW 1997, 2689)

Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit eines Lohns ist auch, dass Unternehmen sich die Extraprofite durch Hungerlöhne "unter Ausbeutung einer Zwangslage" verschafft haben. ( § 138 Abs. 2 BGB )

Die Zwangslage liegt zweifelslos vor, wenn die Behorde Ihnen die Kürzung des Alg II um 30% androht, wenn Sie den Hungerlohn nicht akzeptieren.