Stadtverordnetenversammlung September 2011

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Beschluss über die Ergebnisse der Offenlegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Beschluss über die Ergebnisse der Offenlegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB. 2
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB. 2
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===Besucherberichte===

Version vom 21:57, 20. Sep. 2011

Inhaltsverzeichnis

Tagesordnung

1. Aktuelle Stunde, Anfragen und Anträge - SV 05.09.2011 304/2011

2. Nachwahl von Mitgliedern in die Schulkommission Vorschlag der Kreishandwerkerschaft – Herr Stefan Semmler Vorschlag der ev. Gesamtgemeinde Fulda – Herr Albrecht Herzog 308/2011

3. Satzung zur Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda 272/2011

4. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Fulda Nr. 144 „Neufassung Bahnhofstraße und Bahnhofvorplatz“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB Beschluss über die Ergebnisse der Offenlegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB 285/2011

5. Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 173, Neuenberg „Am Tannenstück“ Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beschluss über die Offenlegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 275/2011

6. Bericht über die Tätigkeit der Ausschüsse gem § 13 der Geschäftsordnung - SV 05.09.2011 307/2011

7. Grundstücksgeschäfte (die in der Sitzung des HFA am 29.08.2011 nicht abschließend behandelt werden

Tagesordnung II

8. Beteiligungsbericht 2011 271/2011

9. Über- und außerplanmäßige Ausgaben im II. Quartal 2011 256/2011

10. Bericht zur Haushaltswirtschaft 2011 gemäß § 28 GemHVO-Doppik 295/2011

11. Neufassung des Bebauungsplanes der Stadt Fulda Nr. 81 “Kohlhäuser Feld - Süd“ Beschluss über die Ergebnisse der Offenlegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB. 2

Verlauf

Besucherberichte

Anträge und Anfragen Die Linke.Offene Liste

Antrag Baustopp Bahnhofstraße

zur direkten Abstimmung vorgeschlagen:

Antrag zur direkten Abstimmung: Baustopp Bahnhofstraße

Anfrage Kriterien Denkmalschutz

Kapuzinerstraße 17 Beantragung Denkmalwürdigkeit durch den Eigentümer In die Denkmalliste aufgenommen
1. Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen Haus Kapuzinerstraße 17 im Jahr 2009 als Einzeldenkmal anerkannt wurde?

2. Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen bei den Häusern Bahnhofstraße 11/11a bisher die Denkmalwürdigkeit nicht zuerkannt werden konnte?

Beantragung Denkmalwürdigkeit durch den Denkmalbeirat (Vorsitz Manfred Reith zugleich Architekt der Eigentümer) Aufnahme in Denkmalliste abgelehnt

Antwort

Antwort von Stadtbaurätin Cornelia Zuschke

Kapuzinerstraße 17 nach Restaurierung - Große Ansicht beiKlick

Frage 1: Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen Haus Kapuzinerstraße 17 im Jahr 2009 als Einzeldenkmal anerkannt wurde?

Antwort:

In Ergänzung der Denkmaltopographie „Stadt Fulda“, Objekt „Kapuzinerstraße 17“, Flur 9, Flurstück 527/17, wurde am 26.08.2009 von Herrn Dr. Griesbach-Maisant festgestellt, dass das Wohnhaus die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz erfüllt und daher als Kulturdenkmal auszuweisen ist.

Die Eintragung wurde wie folgt begründet:

„Dreigeschossiges Wohnhaus von 1905, erbaut von dem Architekten und Bauunternehmer Leonhard Engel, der in dem Bereich Kapuzinerstraße/Brauhausstraße mehrere Hauser konzipiert hat. Das Gebäude bereits Teil der Gesamtanlage Kapuzinerstraße I Rangstraße, hier besonders hervorgehoben durch eine regelmäßige, durch zwei Pilaster gegliederte Fassade, die eine üppige Jugendstilornamentik unter und über den Fenstern aufweist. Zentrales Zwerchhaus im Mansarddach, hier Voluten und über den Fenstern wieder vegetabile Ornamentik. Der Giebelabschluss nachträglich in Satteldachform vereinfacht. Kranzgesims mit Zahnschnitt. Im Erdgeschoss ursprünglich Ladeneinbau, heute Wohnung.

Im Inneren originale Holztreppe mit Baluster erhalten, teilweise auch die Wohnungsabschlusstüren. Die Disposition der Räume in den Wohnungen noch erhalten.

Hinter dem Gebäude ein kleines Hinterhaus. das für geschäftliche Zwecke genutzt wurde.

Das Wohnhaus ist aus künstlerischen, bau- und sozialgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal. Die Denkmaltopographie „Stadt Fulda“ wurde dahingehend korrigiert.“

Haus quast.jpgDatei:Haus commerzbank.jpg
Frage 2:

Welches sind die Begründungen/Kriterien nach denen bei den Häusern Bahnhofstraße 11 / 11a bisher die Denkmalwürdigkeit nicht zuerkannt werden konnte?

Antwort:

Grundsätzlich besteht für das zuständige Landesamt für Denkmalpflege Hessen keine Pflicht zu begründen, wenn ein Gebäudes nicht als Kulturdenkmal ausgewiesen wird. Der Unteren Denkmalschutzbehörde liegt aber eine Begründung (Dr. Dieter Griesbach-Maisant, Landesamt für Denkmalpflege Hessen).vom 17.02.2011 vor:

„Nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz bestehen nur zwei Möglichkeiten ein Gebäude zu schützen: Entweder als Einzeldenkmal oder Teil einer Gesamtanlage. Letzteres ist für die fragliche Ecke nicht ausgewiesen, da es zu viele Störungen innerhalb des Ensembles gibt. Für ein Einzeldenkmal sind höhere Qualitäten gefordert. Das Erdgeschoss ist komplett verändert, die Fassade vereinfachend überarbeitet und das Türmchen ist eine fragliche Rekonstruktion. Auch im Inneren ist durch die Umnutzung nichts zu erwarten. Insofern gibt es keinen Grund, dieses Gebäude, das aus übergeordneter Sicht architektonische Massenware darstellt und keine besonderen Qualitäten aufweist, als Kulturdenkmal auszuweisen.“

Fulda, 05. September 2011

Kommentar

Uns scheint, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Ein Gebäude aus der selben Bauperiode, bereits unter Ensambleschutz stehend wird als Einzeldenkmal ausgewiesen. Der Investor hat wohl ein Interesse daran. Aus öffentlich zugänglichen Quellen haben wir erfahren, dass es sich wohl um Landtagsabgeordneten Norbert Herr handelt [1].

Das andere Gebäude, sozialgeschichtlich als Hotel und späteres Cafe Hess bedeutsam, erfährt den Schutz nicht. Der Investor hat kein Interesse daran.

Fazit: Denkmalschutz muss sich nach objektiven Kriterien richten, nicht nach dem Gutdünken von Investoren

Kapuziner Str. 17 "Im Erdgeschoss ursprünglich Ladeneinbau, heute Wohnung" "Der Giebelabschluss nachträglich in Satteldachform vereinfacht" "Wohnhaus ist aus künstlerischen, bau- und sozialgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal"
Bahnhofstr. 11 "Das Erdgeschoss ist komplett verändert" "Türmchen ist eine fragliche Rekonstruktion" "aus übergeordneter Sicht architektonische Massenware"

Links


Anfrage Zustand der öffentlichen Treppe am Gallasiniring


Anfrage Sozialbestattungen nach SGB XII

Kommunen sind verpflichtet, die Kosten für Bestattungen zu übernehmen, wenn die Angehörigen finanziell nicht in der Lage sind, selbst für die Kosten aufzukommen.

Die Fraktion „DIE LINKE.Offene Liste“ fragt daher den Magistrat:

1. Bis zu welcher Höhe übernimmt die Stadt Fulda Kosten für Beerdigungen?

2. Welche Bestattungsformen werden üblicherweise vom zuständigen Amt bezahlt, und wo finden die Beisetzungen statt?

3. Welche zu einer würdevollen Bestattung gehörenden Elemente werden bezahlt? Werden Kosten für Trauergottesdienste und die Inanspruchnahme eines Geistlichen übernommen?

4. Ist eine Zunahme der Zahl derer, die eine Beisetzung nicht aus eigener Kraft finanzieren können, feststellbar?

Antwort

Anfrage der Fraktion Die Linke.Offene Liste betr. die Übernahme von Bestattungskosten nach SGB 12 in der Stadtverordnetenversammlung am 5. September 2011


Antwort von Bürgermeister Dr. Wolfgang Dippel

Zum Einleitungssatz des Antrags ist zu erwähnen, dass nicht die Kommunen, sondern der Träger der Sozialhilfe (Landkreise u. kreisfreie Städte) für zu gewährende Bestattungskosten zuständig ist.

Frage 1:

Der derzeit in Fulda geltende sozialhilferechtliche Höchstbetrag beläuft sich inklusive Mehrwertsteuer auf maximal 2.505,80 EUR zuzüglich der Friedhofs- u. Bestattungsgebühren für ein einfaches Reihengrab nach der Gebührenordnung für das Friedhofs- u. Bestattungswesen des jeweiligen Bestattungsortes. In der Stadt Fulda liegen diese Kosten zwischen 1.500 und 2.000 EUR (siehe auch Ausführungen zu Frage 3).

Der tatsächliche Leistungsbetrag ist vom zumutbaren Einsatz und Vermögen des Kostentragungspflichtigen abhängig und individuell im Einzelfall zu ermitteln.

Frage 2:

Der Verpflichtete kann die Bestattungsart (i.d.R. Feuer- oder Erdbestattung) und den Bestattungsort (u.a. auch Überführung in das Ausland) bestimmen. Die Höhe der Leistung ist unabhängig von den individuellen Wünschen auf den o.g. Höchstbetrag von 2.5050,80 EUR begrenzt. (Fehler bei Zahl aus Original übernommen)

Frage 3:

In Absprache mit den örtlichen Bestattungsunternehmen aus Stadt und Kreis Fulda wird in regelmäßigen Abständen der Leistungskatalog erforderlicher Bestattungspositionen und deren Kosten überprüft und preislich angeglichen. Die Aufstellung der derzeit anerkannten Einzelpositionen und deren Beträge ist als Anlage beigefügt.

Kosten für Trauergottesdienste und die Inanspruchnahme eines Geistlichen werden als nicht erforderliche Kosten abgelehnt.

Frage 4:

Aus der amtsinternen Statistik ergeben sich folgende Fallzahlen:

  • 2005: 23
  • 2006: 26
  • 2007: 40
  • 2008: 42
  • 2009: 38
  • 2010: 36

Die Zahl „zu bearbeitender Anträge“ liegt höher, da in den meisten Fällen mehrere, vereinzelt bis 10 Personen, als Kostentragungsverpflichtete auch zur Beantragung von (teilweise) Bestattungskosten berechtigt sind.


Der Haushaltsplan 2011 geht von einer Zahl von 50 aus, Erläuterung dort: "Aufgrund der aktuellen Entwicklung geht das Fachamt von einem Anstieg der Fallzahlen aus."


Links


Anfrage Unterschiedliche Einwurfszeiten bei Weiß- und Buntglascontainern



Antrag Informationspolitik der ÜWAG

Beispiel der Ausschilderung an Haltestellen: Wegen Baumassnahmen wird die Haltestelle Brauhausstraße nicht von der Linie 9 angefahren. Die Haltestelle wird jedoch von der Linie 4 bedient. Doch die Information, dass Linie 9 nicht kommt, hängt ausgerechnet auf dem Fahrplan der Linie 4, die die Haltestelle ja bedient. Nur weiss keiner, wann der Bus überhaupt kommt. Sonntags warten Fahrgäste dort vergeblich, denn die Linie 4 fährt hier sonntags gar nicht.

Zur Überweisung in den entsprechenden Ausschuss:

In den letzten Wochen wurde auf Grund mehrerer Baustellen in der Stadt offenbar, dass die Informationspolitik der ÜWAG bezüglich veränderter Busfahrpläne und Linienführungen bürgerunfreundlich und verfehlt ist.

Hinweise auf Änderungen werden allein in der Fuldaer Zeitung veröffentlicht, intransparente und unverständliche Dateien und Grafiken sind im Internet herunterladbar. An den stillgelegten Haltestellen selbst werden nur Zettel ausgehangen, die auf den nächsten Zustieg verweisen, aber keinerlei Informationen über den veränderten Linienverlauf bieten, mitunter wurden die Zettel einfach über die aktuellen Fahrpläne gelegt.

An den sonstigen Haltestellen der betroffenen Linien wurden keinerlei Aushänge angebracht, die über den veränderten Verlauf informieren.


Die Fraktion hält diese Zustände für unsäglich und beantragt daher:

Veränderungen im öffentlichen Nahverkehr werden nicht nur in der Fuldaer Zeitung publik gemacht, sondern als Pressenotiz an alle lokalen Presse- und Medienorgane versandt.

Die Streckenführung umgeleiteter Buslinien wird an sämtlichen Haltestellen der betroffenen Linien als Informationsaushang angebracht. An den zentralen Knotenpunkten wie dem Busbahnhof am Stadtschloss und dem ZOB werden sämtliche Änderungsmeldungen, Interimslösungen und kurzfristig veränderte Linienpläne ausgehangen, um dem Bürger Transparenz und Vergleichsmöglichkeiten zu bieten.

Der ÜWAG wird der Vergleich mit der Handhabung des ÖPNV in anderen, vorbildhaften Mittelstädten angeraten.

Es wird Zeit, dass die stiefmütterliche Behandlung des ÖPNV und der Fahrgäste in Fulda ein Ende hat.


mehr dazu siehe Verkehr


Antrag: Beschilderung Hundefreilaufgelände

In der Stadt Fulda waren zum 31. Dezember 2010 1.969 Hunde gemeldet. Durch Hundesteuerzahlung tragen die Halter mit fast 120 000 Euro zu dem Haushalt der Stadt Fulda bei. Mit dem Konsolidierungspaket 2010 wurde die Hundesteuer von 51 auf 60 Euro heraufgesetzt , dadurch werden Mehreinnahmen von fast 18 000 Euro erwartet

Im Stadtbereich sind Tütenstationen zur Beseitigung von Hundekot aufgestellt, zwei öffentliche Wege (Feldweg Johannisaue und R1 im Bereich Betriebsamt Richtung Maberzell) sind als Hundefreilaufgelände ausgewiesen. Die angrenzenden Wiesen gehören nicht zum Freilaufbereich, so dass z.B. auf dem Weg Betriebsamt Richtung Kanuklub zahlreiche Verkehrsteilnehmer den ca.3 Meter breiten gepflasterten Weg teilen müssen: Hunde und ihre Halter, Spaziergänger, Jogger, Autofahrer Richtung Kanuklub und Marinekameradschaft, Radfahrer, Inlineskater, Radrennfahrer – alle benutzen diesen Weg.

Trotz gegenseitiger Rücksichtnahme kommt es immer wieder zu Zusammenstößen der Nutzer. In den letzten Wochen gab es einige verletzte Hunde und Verletzungen von Radfahrern durch Stürze. Auch sind der Linken Offenen Liste namentlich Hundehalter bekannt, die durch rabiate Radfahrer bedroht und angegriffen wurden.

Die Linke.Offene Liste beantragt daher:

  • Entzerrung der Verkehre durch Pacht von Wiesen als Freilaufbereich für Hunde aus den Mehreinnahmen der Hundesteuer bzw. Bereitstellung städtischer Flurstücke
  • Beschilderung des R1 mit Hinweis „Achtung Hundefreilaufzone“. Bislang wissen viele Radfahrer gar nicht, dass auch freilaufende Hunde den Radweg nutzen dürfen. Die Beschilderung ist lediglich auf dem Zugang über Parkplatz am Betriebshof/Wertstoffhof angebracht., nicht aber auf dem R1 der unter der Langebrücke hindurch führt und hinter dem Hinweisschild auf den Weg trifft (siehe Anlage)
  • Ausweisung des Justus-Schneider-Weges als „Verkehrsberuhigter Bereich“ dadurch Schrittgeschwindigkeit für Auto- und Radfahrer

Antrag zur Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Im Ältestenrat der Stadtverordnetenversammlung wurden Änderungen an der Geschäftsordnung besprochen.

Die Linke.Offene Liste möchte die Attraktivität und Transparenz von Versammlungen stärken und schlägt daher unten stehende Änderungen vor, die einzeln abgestimmt werden sollen.

Ebenfalls beantragt sie, die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung erst mit Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung zu ändern, da dann wesentliche neue Grundlagen zur Verfügung stehen werden.

§ 2 (4) Ältestenrat

Bisher:

„Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in beruft den Ältestenrat ein und führt den Vorsitz in den Verhandlungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Verlangen einer Fraktion hat der/die Stadtverordnetenvorsteher/in den Ältestenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Falls eine Entscheidung des Ältestenrates während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich wird, muss auf Antrag von mindestens zwei Fraktionen oder mindestens 15 Stadtverordneten der Ältestenrat einberufen werden und die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unterbrochen werden.

Änderungsvorschlag

„Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in beruft den Ältestenrat ein und führt den Vorsitz in den Verhandlungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Verlangen einer Fraktion hat der/die Stadtverordnetenvorsteher/in den Ältestenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Falls eine Entscheidung des Ältestenrates während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich wird, muss auf Antrag von mindestens zwei Fraktionen oder mindestens 15 Stadtverordneten einer Fraktion der Ältestenrat einberufen werden und die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unterbrochen werden.


§ 4 – Einladungen

Wie bisher unter Ergänzung von (2) und Hinzufügung (5):

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung I und II der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel sieben Tage vor der Sitzung öffentlich (Ergänzung: in einer für Bürger kostenlosen Zeitung) bekannt zu machen. Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ist im Flur vor dem Sitzungssaal ein Informationsständer mit der Tagesordnung und einem Sitzplan aufzustellen. Für die Besucher liegen die Anfragen, Anträge und Beschlussvorlagen in ausreichender Zahl bereit.

(5) Eine persönliche Einladung zur Stadtverordnetenversammlung ergeht weiterhin an die Mitglieder von Kommissionen, Verbänden, Beiräten und Mitglieder von Steuerungsgruppen städtebaulicher Maßnahmen. Bevölkerungsgruppen, deren Interessen in Anträgen und Anfragen zur Sprache kommen sind ebenfalls durch Aushang im Wohngebiet oder direkte Einladung zu informieren.


§ 7 – Abstimmungsverfahren

(3) Auf Wunsch eines Stadtverordneten müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden. Hierbei hat die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher darauf zu achten, dass die geheime Abstimmung durch Nutzung von Wahlkabinen sichergestellt ist, lediglich Vorhandensein der Wahlkabinen genügt nicht. Weigern sich Stadtverordnete die Wahlkabinen zu nutzen, ist die Abstimmung ungültig.

§9 Niederschrift

Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss unter Anführung der Vorlage den hierzu gefassten Beschluss in wörtlicher Fassung enthalten. Das Abstimmungsverhalten der Fraktionen wird aufgenommen.

§ 13 - Anfragen, Anträge und aktuelle Stunde

Der Paragraph wird ergänzt: Einwohnerrunde, aktuelle Stunde, Anfragen, Anträge

In zahlreichen Städten haben Einwohner in den Stadtverordnetenversammlungen vor der Behandlung der Anfragen und Anträge die Möglichkeit eigene Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. Die Zuhörer treten hiermit aus der passiven Zuhörerrolle heraus und können sich bei Wahrung festgelegter Regeln aktiv beteiligen.. Es wird ein weiterer Abschnitt eingefügt, der die Einwohnerrunde regelt.

(1)

Anträge, die unmittelbar beraten und beschlossen werden sollen, müssen bereits bei ihrer Einbringung entsprechend gekennzeichnet sein und mit einer Frist von vier Wochen vor dem nächsten Sitzungstag der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden. Der Magistrat erstellt eine Vorlage mit für die Beschlussfassung nötigen Hintergrundinformationen. …

(4)

Anfragen können an den Magistrat, Beiräte, Kommissionen und Mitglieder von Steuerungsgruppen städtebaulicher Maßnahmen gestellt werden. sind so zu fassen, dass sie keiner Begründung und Vorbemerkung bedürfen. Sie werden vom Magistrat, den Beiräten, Kommissionen und den Mitgliedern von Steuerungsgruppen städtebaulicher Maßnahmen in der Stadtverordnetenversammlung beantwortet. Anschließend findet eine Aussprache statt.

Zur Abfolge wird hinzugefügt:

„mindestens ein Umlauf findet mit den von den Zuhörern aus den eingegangenen Anfragen ermittelten Favoriten statt“

Ermittelt werden könnte die Interessenslage der Zuhörer z.B. durch Ankreuzverfahren am Eingang des Sitzungssaales.


§ 14 – Eingaben

(1) Eingaben und Gesuche von Bürgern/ Bürgerinnen und Einwohnern/Einwohnerinnen an den Stadtverordnetenvorsteher/die Stadtverordnetenvorsteherin (Petition) sind den zuständigen Ausschüssen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Petenten erhalten eine Einladung und Rederecht im Ausschuss zu ihrer Angelegenheit. Die so gefassten Beschlüsse sind auf die Tagesordnung der nächsten Stadtverordnetenversammlung als Punkt „Petitionen“ zu setzen und zur Einsicht auszulegen. Die Petenten erhalten eine Einladung und Rederecht zu ihrer Eingabe. Sofern nicht im Einzelfalle Berichterstattung gefordert wird, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung ohne Aussprache nach Vorschlag des Ausschusses. Wird Antrag auf Berichterstattung gestellt, bedarf dieser der Unterstützung von mindestens drei Stadtverordneten. Dem Petenten/Der Petentin ist mitzuteilen, mit welchem Ergebnis seine/ihre Eingabe erledigt worden ist. Dieses Verfahren gilt entsprechend für Eingaben und Gesuche an einzelne Stadtverordnete mit der Maßgabe, dass diese Eingaben und Gesuche dem Stadtverordnetenvorsteher/der Stadtverordnetenvorsteherin zuzuleiten sind.


§ 15 - Ordnung im Zuhörerraum

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher/Die Stadtverordnetenvorsteherin wahrt das Hausrecht im Sitzungssaal.

(2) Zuhörer/Zuhörerinnen dürfen sich nur in dem für sie vorgesehenen Bereich des Sitzungsraumes aufhalten. Das betreten des „Parlamentsbereiches“ ist nicht gestattet. Dies gilt auch vor und nach den Sitzungen sowie in den Sitzungspausen.

(3) Zuhörer/Zuhörerinnen, die Beifall oder Missfallen äußern oder Anstand und Ordnung verletzen, können auf Anordnung des Stadtverordnetenvorstehers/der Stadtverordnetenvorsteherin aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(4) Wenn unter den Zuhörern/Zuhörerinnen störende Unruhe entsteht, kann der Stadtverordnetenvorsteher/ die Stadtverordnetenvorsteherin die Verhandlung unterbrechen und sämtliche oder einzelne Zuhörer/Zuhörerinnen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.

(5) Die Verteilung von Briefen, Drucksachen usw. im Sitzungssaal bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Stadtverordnetenvorstehers/der Stadtverordnetenvorsteherin.

(6) Bild- und Tonaufnahmen vor, während und nach den Sitzungen sind nur der Magistratspressestelle und den offiziellen Vertretern/innen der Presse gestattet. Sie sind vorher bei dem Stadtverordnetenvorsteher/der Stadtverordnetenvorsteherin anzumelden. Bei denjenigen, die die Sitzungen regelmäßig begleiten, genügt eine einmalige Anmeldung zu Beginn der Wahlperiode. Begründung: Die Die Stadtverordnetenvorsteherin/ Der Stadtverordnetenvorsteher hat jederzeit durch Ausübung des Hausrechts die Möglichkeit ungebührliches Verhalten der Zuhörer zu ahnden bzw. zur Ordnung zu rufen. Auf die Punkte 2-6 kann daher verzichtet werden.


§ 17 Anzeigepflicht

Dieser in auf HGO bezugnehmende Paragraph wird neu eingefügt, ua hat die Stadt Schlüchtern einen solchen Passus in der Geschäftsordnung. Ursprünglich §17 wird §18, §18 wird 19:


(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder von Beiräten und Kommissionen haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).

(2) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder von Beiräten und Kommissionen haben die Übernahme städtischer Aufträge, entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt Fulda oder im Beteiligungsbericht genannten Firmen und Gesellschaften der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

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