Einspruch zum Kommunalwahlergebnis 2006 in Fulda

Aus Fuldawiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Das Problem

Stimmzettel, die so aussahen wurden in Fulda nicht ausgezählt.

Bild:Stimmzettel.gif


Mehrere Listenstimmen und Bewerberstimmen:

Bei dieser Kombination kommt die Regelung des § 20a Abs. 6 KWG zum Tragen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Listenstimmen abgegeben und außerdem noch Bewerberstimmen vergeben hat, bleibt die Kennzeichnung der Wahlvorschläge unbeachtlich. Der Stimmzettel ist also nicht insgesamt ungültig, sondern zunächst nur hinsichtlich der Listenstimmen. Bei den Bewerberstimmen hat der Wahlberechtigte sein Gesamtkontingent nicht ausgeschöpft, es werden also lediglich die zehn direkt vergebenen Bewerberstimmen den drei Wahlvorschlägen zugeordnet, die restlichen fünf Stimmen gehen unter. Der Stimmzettel insgesamt ist jedoch gültig.


1. Lösungsversuch

Wir machten die Wahlleiterin darauf aufmerksam, sie räumt ein, dass die Bewerberstimmen nicht gezählt wurden. Sie geht aber nicht auf die Einwände ein.

2. Lösungsversuch

Wir formulieren ein Schreiben an den Wahlausschuß,



An den Wahlausschuß der Stadt Fulda Fulda, den 4.4.2006

Hiermit legen wir dem Wahlausschuß zur Beratung vor:

Bei den Auszählungen zur Kommunalwahl in Fuldaer Wahllokalen und Briefwahlbezirken wurden gültige Bewerberstimmen zu dem Stapel der "Ungültigen Stimmzettel" gelegt, da mehrere Listenkreuze gesetzt wurden.

Wir vermuten, dass diese Bewerberstimmen nicht Eingang in das Ergebnis gefunden haben. Im Kommunalwahlgesetz heißt es dazu:

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/333_Wahlrecht/333-7-KommunalwahlG/paragraphen/para20a.htm

§ 20a Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung

(6) Hat der Wähler mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet und Bewerberstimmen vergeben, ohne dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen zu überschreiten, bleibt die Kennzeichnung der Wahlvorschläge unbeachtlich.

und weiter:

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/333_Wahlrecht/333-7-KommunalwahlG/paragraphen/para21.htm

§ 21 Ungültige Stimmen



(2) Ungültig sind alle Stimmen, wenn der Wähler

1. mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet hat, es sei denn, er hat Bewerbern Stimmen gegeben und dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen nicht überschritten,

2. an Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben hat.

Auf Nachfrage bei der Wahlleiterin konnte uns nicht versichert werden, dass diese Bewerberstimmen gezählt wurden.

Aus diesem Grunde verlangen wir eine Nachzählung der tatsächlich abgegebenen Stimmen einschließlich der Bewerberstimmen auf den Stimmzetteln, die für "ungültig" erklärt wurden. Leider wurde uns eine Einsicht in die "Ungültigen Stimmen" verwehrt, um prüfen zu können, ob die besagten gültigen Bewerberstimmen noch darin vorhanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

(es folgen die Unterschirften der Vertrauenspersonen)


Der Wahlausschuß nimmt die Forderung auf Beratung nicht an, wir reichen formalen Einspruch ein

Die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages Die Linke.Offene Liste

Namen und Adressen der Vertrauensleute der Liste


Fulda, den 19.4.2006

Einspruch

Hiermit legen wir Einspruch nach §25 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl am 26. März 2006 in Fulda ein.

Begründung:

Bei der Auszählung am Wahlabend wurde verschiedentlich u.a. in Briefwahlbezirken Wahlzettel mit zwei Listenkreuzen aber gültigen Bewerberstimmen zu den Stapeln der "Ungültigen" gelegt.

Auf Nachfrage bei der Wahlleiterin, ob denn diese Bewerberstimmen gezählt worden seien wurde geantwortet, dies seien nur sehr wenige. Einsicht in die Stimmzettel der Ungültigen wurde nicht gewährt.

Es muss also nach eigener Aussage der Wahlleiterin davon ausgegangen werden, dass diese Bewerberstimmen entgegen des §22a (6) und §21(2) KWG nicht berücksichtigt wurden. Auf diesen Umstand machte die stellvertretende Vertrauensperson der Wählergemeinschaft Die Linke.Offene Liste am 5.4.06 in der Wahlausschußsitzung aufmerksam und verlangte, die Beschwerde auf die Tagesordnung zur Beratung zu setzen. Dies wurde abgelehnt. Zu dieser Wahlausschußsitzung wurden die Vertrauenspersonen unserer Wählergemeinschaft auch nicht schriftlich eingeladen, ob Vertreter anderer Parteien eingeladen wurden entzieht sich unserer Kenntnis. Dieses Verhalten erhärtet die Vermutung, dass die Bewerberstimmen auf Wahlzetteln mit mehreren Listenkreuzen tatsächlich nicht ausgezählt wurden.

In der Anlage findet sich das Schreiben, das dem Wahlausschuß vorgelegt, aber nicht berücksichtigt wurde. Somit bleibt nur der Weg des Einspruches zu klären, ob diese Bewerberstimmen ausgezählt wurden, wie es §22a (6) und §21(2) KWG vorsieht. Diese korrekte Auszählung nach KWG kann die Sitzverteilung und die Anzahl der Mandate in der Fuldaer Stadtverordnetenversammlung durchaus verändern, u.a. da bestimmte Listenkombinationen bei Doppelankreuzungen und ungezählten Bewerberstimmen bei der Auszählung beobachtet wurden. Aus diesen Gründen beantragen wir eine Nachprüfung gemäß § 31 KWG.


Mit freundlichen Grüßen

Fulda, den 19.4.2006


Ablehnung des Einspruches in der Stadtverordnetensitzung vom 24.4.06

Alle Parteien lehnen den Einspruch ab. Der Klageweg steht offen.

Es darf nicht sein, dass die gesetzlich geforderte Auszählung in Fulda nicht stattfindet.

und die Presse?

  • FZ: "Formell für gültig erklärt wurde das Fuldaer Wahlergebnis vom 26. März. Und damit abgewiesen war aus formalen und inhaltlichen Gründen ein Einspruch von „Die LINKE.Offene Liste“. Die Gruppe hatte moniert, dass Stimmzettel für ungültig erklärt worden seien, auf denen Briefwähler zwei Listenkreuze, bei einer Liste aber auch Kandidaten namentlich angekreuzt hätten. In diesem Fall hätten die Stimmen für die Kandidaten gezählt werden müssen. Beweise lagen nicht vor."

[[1]]


  • und die osthessennews; [[2]] zitiert die Lüge des Ob, der Vorwürf wäre nicht präzisiert worden, der überparteiliche Vorschlag zum Magistrat der Linke.Offene Liste wird hier nicht einmal erwähnt
Persönliche Werkzeuge